VO-Fischschonbezirk-Lachsbachmuendung- · Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Ausweisung eines Fischschonbezirks „Lachsbachmündung“

Fundstelle:
SächsGVBl. 2004 Nr. 6, S. 138
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Zur Sicherung des Programms „Elbelachs 2000“ insbesondere zur Gewährleistung des Schutzes zurückkehrender Laichfische des Atlantischen Lachses (Salmo salar L.) wird ein Fischschonbezirk in der Elbe ausgewiesen.

§ 2

§ 2 Der Fischschonbezirk erstreckt sich vom rechten Ufer der Elbe bis zur Strommitte im Abschnitt Eisenbahnbrücke in Bad Schandau oberhalb der Lachsbachmündung (Elb-km 11,8) bis zur Einfahrt Hafen Prossen (Elb-km 13,2).

§ 3

§ 3 (1) Im Bereich des Fischschonbezirks ist zum Schutz der Laichlachsbestände jede Form des Fischfangs wiederkehrend befristet vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres verboten. (2) Die Fischereibehörde kann im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

§ 4

§ 4 Der Fischschonbezirk wird von der Fischereibehörde mit Schildern gekennzeichnet.

§ 5

§ 5 Ordnungswidrig gemäß § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer in dem Schonbezirk vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 oder ohne Ausnahme gemäß § 3 Abs. 2 im Zeitraum vom 1. September bis 30. April eines jeden Jahres angelt oder fischt.

§ 6

§ 6 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 24. März 2004 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.