VO-Ausfuehrung-Reichssiedlungsgesetz · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes

Fundstelle:
SächsGVBl. 1996 Nr. 11, S. 198 Fsn-Nr.: 631-5
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Siedlungsbehörde im Sinne des § 4 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Reichssiedlungsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.1

§ 2

§ 2 (1) Als gemeinnütziges Siedlungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes wird mit Wirkung vom 30. Juni 1993 die Sächsisches Landessiedlung GmbH bestimmt. (2) Als Siedlungsunternehmen werden die Teilnehmergemeinschaften und Verbände der Teilnehmergemeinschaften im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2187), bestimmt.

§ 3

§ 3 1Mit Zustimmung des Eigentümers können 1. die Verlegung der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes aus der geschlossenen Ortslage heraus (Aussiedlung), 2. die Aussiedlung ohne Wohnhaus (Teilaussiedlung), 3. die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem am bisherigen Standort weiterhin bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen (Betriebszweigaussiedlung) sowie 4. die Sanierung eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Form umfassender Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude (Althofsanierung) als Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes durchgeführt werden, wenn diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse durch die Sächsische Landsiedlung GmbH als Betreuungsverfahren durchgeführt werden. 2Ein Betreuungsverfahren liegt vor, wenn die Sächsische Landsiedlung GmbH das Siedlungsvorhaben im Namen und im Auftrag des Siedlers durchführt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 22. Mai 1996 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Rolf Jähnichen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.