VO-Bestimmung-Freigrenze-nach-LPachtVG · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Bestimmung der Freigrenze nach dem Landespachtverkehrsgesetz und der Mindestgröße der siedlungsrechtlichen Vorkaufrecht unterliegenden Grundstücke

Fundstelle:
SächsGVBl. 1994 Nr. 19, S. 689 Fsn-Nr.: 631-2
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Von der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 LPachtVG sind Landpachtverträge über Grundstücke ausgenommen, die weder für sich noch zusammen mit anderen Grundstücken des Verpächters, mit denen sie eine zusammenhängende Fläche bilden, größer als 50 Ar sind.

§ 2

§ 2 Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 RSG unterliegen, wird bis zum 31. Dezember 2003 auf 50 Ar festgesetzt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 17. März 1994 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Rolf Jähnichen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.