Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2014 Nr. 7, S. 299 Fsn-Nr.: 314-1.2
(aufgehoben)
§ 1 (aufgehoben)
Anzuwendende Vorschriften
§ 2 Anzuwendende Vorschriften Für die Einrichtung und Führung des Berggrundbuches gelten die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung ( Grundbuchverfügung – GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719, 3721), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Aktenführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch (Sächsische E-Justizverordnung – SächsEJustizVO) vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2014 (SächsGVBl. S. 94, 95), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften Abweichendes ergibt.
Besonderes Grundbuchblatt
§ 3 Besonderes Grundbuchblatt 1Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. 2In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen. 3Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.
Bestandsverzeichnis
§ 4 Bestandsverzeichnis (1) 1In das Bestandsverzeichnis sind in den durch die Spalten 3 und 4 gebildeten Raum einzutragen: 1. die Bezeichnung „Bergwerkseigentum“, der Name des Bergwerkseigentums, die Größe und Lage des Bergwerksfelds sowie die Bezeichnung der Bodenschätze, für die das Bergwerkseigentum gilt, 2. die Bezeichnung der das Bergwerkseigentum verleihenden Behörde und das Datum der Verleihungsurkunde, 3. Veränderungen der in Ziffer 1 bezeichneten Eintragungen. 2Zur näheren Beschreibung der Lage des Bergwerksfelds und des Inhalts des Bergwerkseigentums kann auf die Berechtsamsurkunde Bezug genommen werden. 3Jedoch sind Beschränkungen und Befristungen ausdrücklich einzutragen. (2) In der Spalte 1 ist die laufende Nummer der Eintragung, in der Spalte 2 die bisherige laufende Nummer der Eintragung anzugeben. (3) Verliert durch die Eintragung einer Veränderung nach ihrem aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt eine frühere Eintragung ganz oder teilweise ihre Bedeutung, ist sie insoweit rot zu unterstreichen. (4) Das Erlöschen des Bergwerkseigentums ist in der Spalte 8 zu vermerken.
Erste Abteilung
§ 5 Erste Abteilung In der ersten Abteilung sind die Bergwerkseigentümer einzutragen und die Grundlage der Eintragung anzugeben.
Grundpfandrechtsbriefe
§ 6 Grundpfandrechtsbriefe Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, dass der belastete Gegenstand Bergwerkseigentum ist.
Eintragungsersuchen
§ 7 Eintragungsersuchen 1Bezüglich des aufgrund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I Nr. 53 S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. 2Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde und der Bestätigungsurkunde beizufügen.
(Inkrafttreten)
§ 8 (Inkrafttreten)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.