Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst
- Fundstelle:
- SächsABl. 1993 Nr. 36, S. 997 Fsn-Nr.: 245-V93.2
Freistaat Sachsen BEFÄHIGUNG für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes Herr Diplomagraringenieur (Univ.) geboren am in hat den Vorbereitungsdienst im Freistaat Bayern auf der Grundlage der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienstes (LHZAPO/hD) vom 5. Dezember 1986 (GVBl. S. 397), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juni 1989 (GVBl.. S. 347), erfolgreich abgeleistet und die für die Anstellungsprüfung (Große Staatsprüfung) vorgeschriebenen Einzelprüfungen der Fachrichtung Landwirtschaft, Schwerpunkt mit der Gesamtprüfungsnote ___ = _________,bestanden. Hierbei erreichte er unter 12 sächsischen Prüfungsteilnehmern die Platzziffer ________. Der Regierungslandwirtschaftsreferendar hat damit die Befähigung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst im Freistaat Sachsen erworben. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Landwirtschaftsassessor zu führen. Die Bewertung der Leistungen im einzelnen ist umseitig ersichtlich. Dresden, den__________ 1993 Siegel Das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Pädagogische Prüfung im Rahmen der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst Herr ________________________________ hat die Pädagogische Prüfung 1993 abgelegt. Die Einzelleistungen wurden wie folgt bewertet: Bewertung Prüfung Note Note Schriftlicher Abschnitt ____________________ Mündlicher Abschnitt ____________________ Schulpraktischer Abschnitt 1. Lehrvorführung ____________________ 2. Lehrvorführung ____________________ Der Prüfungsteilnehmer hat in der Pädagogischen Prüfung die Prüfungsnote _________ erzielt. Fachliche Prüfung im Rahmen der Anstellungsprüfung für den höheren landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Beratungs- und Fachschuldienst Herr ________________________________ hat die Pädagogische Prüfung 1993 abgelegt. Die Einzelleistungen wurden wie folgt bewertet: Bewertung Nr. Prüfungsteil Note I. Schriftlicher Prüfungsabschnitt Note A 1 Allgemeine Grundlagen der Landbewirtschaftung einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen, Agrarpolitik und Marktwirtschaft. Landwirtschaftsverwaltung und -beratung, Beratungsmethodik, Berufsbildung, allgemeine Verwaltungsfragen. Landeskunde Bayerns ________ A 2 Grundzüge des einschlägigen Rechts, Staatsbürgerkunde ________ L 1 Landwirtschaftliche Betriebswirtschaft ________ L 2 Bodenkultur un dLandschaftspflege, Pflanzliche Erzeugung mit Technik und Bauwesen im Bereich der pflanzlichen Erzeugung ________ L 3 Tierische Erzeugung mit Tierzucht, Tehcnik und Bauwesen im Bereich der Tierhaltung ________ Doppelaufgabe aus dem Schwerpunkt ________ Note des schriftlichen Prüfungsabschnittes II. Mündlicher Prüfungsabschnitt Fachvortrag ________ Mündliche Prüfung ________ Note des mündlichen Prüfungsabschnittes III. Beratungs- prüfung Der Prüfungsteilnehmer hat in der fachlichen Prüfung die Prüfungsnote ____________ erzielt. Die Bewertung erfolgte nach § 27 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl. S. 47). Prüfungsnoten Prüfungsnoten Note Einzelleistungen Gesamtergebnis Einzelleistungen Gesamtergebnis sehr gut (1) = eine besonders hervorragende Leistung 1,00-1,50 = sehr gut gut (2) = eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft 1,51-2,50 = gut befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 2,51-3,50 = befriedigend ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht 3,51-4,50 = ausreichend mangelhaft (5) = eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung 4,51-5,50 = mangelhaft ungenügend (6) = eine völlig unbrauchbare Leistung 5,51-6,00 = ungenügend
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.