Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1993 Nr. 47, S. 1010 Fsn-Nr.: 470-2
Eingangsformel
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Vollzug des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(EKrGVollzVO)
Vom 12. Oktober 1993
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
Aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz – EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) wird verordnet:
§ 1 Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig 1. für die Erteilung von Genehmigungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EKrG, 2. für den Erlass von Anordnungen nach § 8 Abs. 2 EKrG. 1
§ 2 Zur Behörde, mit der in den Fällen des § 8 EKrG ins Benehmen zu treten ist, wird das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bestimmt 2 .
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 12. Oktober 1993 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.