Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1991 Nr. 25, S. 351 Fsn-Nr.: 34-2
Allgemeines Verbot der Prostitution
§ 1 Allgemeines Verbot der Prostitution (1) In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen. (2) 1Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Absatzes 1 können als Ordnungswidrigkeiten nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.2Beharrliche Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach § 184e des Strafgesetzbuches dar. 1
Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 2 Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen Die der Sächsischen Staatsregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGStGB werden für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. 2
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 10. September 1991 Die Sächsische Staatsregierung: Prof. Dr. Biedenkopf Dr. Krause Heitmann Prof. Dr. Milbradt Rehm Prof. Dr. Meyer Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler Dr. Weise Vaatz Dr. Ermisch
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.