Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1995 Nr. 31, S. 398 Fsn-Nr.: 470-6
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Artikel 1 1Dem am 24. Juli 1995, am 10. August 1995, am 21. August 1995 und am 30. August 1995 vom Land Sachsen-Anhalt, dem Freistaat Thüringen, dem Freistaat Sachsen und dem Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe bei dem Amtsgericht Magdeburg und für Seeschiffe bei dem Amtsgericht Rostock wird zugestimmt. 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
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Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 4 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 13. Dezember 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.