Sächsisches Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1996 Nr. 22, S. 448 Fsn-Nr.: 712-7
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige Behörde Zuständige Behörde nach dem Sechsten Abschnitt des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I S. 1450), in der jeweils geltenden Fassung, ist im Freistaat Sachsen die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.1
Verfahren
§ 2 Verfahren Das Nähere zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes bestimmt sich nach dem Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.2
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.3 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 5. November 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.