FronleichnamsVO
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1993 Nr. 22, S. 417 Fsn-Nr.: 114-2.1
§ 1 1In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden der Landkreise Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz ist Fronleichnam gesetzlicher Feiertag. 2Dies gilt, wenn die aufgeführten Gemeinden nach einer Neugliederung als Gemeindeteil fortbestehen, nur für diesen Gemeindeteil. 1
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 4. Mai 1993 Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert
(zu § 1)
Anlage (zu § 1) 2 Gemeinden im Landkreis Bautzen Königswartha Luga Luppa Luttowitz Neschwitz Prischwitz Puschwitz Radibor Salzenforst-Bolbritz Saritsch Sdier Gemeinden im Landkreis Hoyerswerda Dörgenhausen Dubring Hoske Kotten Sollschwitz Spohla Wittichenau Gemeinden im Landkreis Kamenz Crostwitz Nebelschütz Ostro Panschwitz-Kuckau Ralbitz Räckelwitz Rosentha
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.