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title: "VwV-Schulwegsicherung-und-Befoerderung-von-Schuelern — Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/4096-vwv-schulwegsicherung-und-befoerderung-von-schuelern"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4096-VwV-Schulwegsicherung-und-Befoerderung-von-Schuelern"
updated: "2026-05-13T18:01:45+00:00"
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# VwV-Schulwegsicherung-und-Befoerderung-von-Schuelern — Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsABl. 1992 Nr. 29, S. 1486 Fsn-Nr.: 710-V92.22


### Anlage 1

Anlage 1 Muster Ärztliche Bescheinigung Hiermit wird bestätigt, daß Herr/Frau …………………… geb. ………………… für den Schulwegdienst gesundheitlich geeignet ist und auch das notwendige Seh- und Hörvermögen besitzt. ……………………………………… ……………………………… (Stempel und Unterschrift des Arztes) (Datum)

### Anlage 2

Anlage 2 Das folgende unverbindliche Vertragsmuster kann eine Grundlage für eine Vereinbarung auf ehrenamtlicher Basis bilden. Materielle Änderungen sind hier nur bedingt möglich. Um dem beiderseits beabsichtigten Zweck (keine vertragliche Bindung als Arbeitnehmer) nicht entgegenzulaufen, dürften Veränderungen keine Weisungsgebundenheit nach Art, Ort und Zeit bewirken. Zwischen …………………………………………………… und Herrn/Frau …………………… geb.: ……………………… Adresse: ………………………Tel.: ……………………… wird folgende Vereinbarung zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgeschlossen: 1. Herr/Frau ………………………………… übernimmt ab …………………………… die ehrenamtliche Aufgabe, in/an der ………………………………… im Bereich der Grundschule an Schultagen den Schulkindern beim Überschreiten der Fahrbahn unter Beachtung der Verkehrsvorschriften behilflich zu sein und die Verkehrsregeln zu verdeutlichen. Er/Sie verpflichtet sich, diese Aufgabe sorgfältig und zuverlässig zu erfüllen. Dazu bestehen keine hoheitlichen (zum Beispiel polizeilichen) Befugnisse. 2. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn der/die Schulweghelfer/in in diese Aufgabe eingewiesen wurde und sich bei der Schulleitung über die Einsatzzeiten (Schulbeginn und -schluß) informiert hat. Eine Änderung des Einsatzortes und/oder der Einsatzzeiten ist nur nach Absprache mit ………………………………… zulässig. 3. Zur Wahrnehmung dieser Tätigkeit werden dem Schulweghelfer die notwendigen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zur Verfügung gestellt, die ihn gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern als Schulweghelfer kenntlich machen. Die überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, die im Eigentum der ……………………… ………… verbleiben, sind pfleglich zu behandeln. Sie sind nach dem Ausscheiden an … ……………………………… zurückzugeben. Die für die Reinigung der Kleider anfallenden Kosten werden pauschal ersetzt. 4. Der/Die Schulweghelfer/in erhält für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zur Zeit DM ………… netto für jede volle Stunde. Angefangene Stunden werden viertelstundenweise abgerechnet. Für Einsatzzeiten unter 1 Stunde wird als Mindestentschädigung ein voller Stundensatz berechnet. Grundlage der Abrechnung sind die von der jeweiligen Schule auf Formblättern bestätigten Einsatzzeiten. Für in der Person des Schulweghelfers liegende Gründe (zum Beispiel Krankheit), die ihn an der Ausübung des Ehrenamtes hindern, wird keine Entschädigung gewährt. Die Verhinderung ist unverzüglich der Schule und der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung mitzuteilen. 5. Für die Dauer seines Einsatzes besteht für den/die Schulweghelfer/in eine Unfallversicherung gemäß §§ 537 ff. RVO. Für den Schulweghelferdienst besteht eine Haftpflichtversicherung. 6. Der/Die Schulweghelfer/in versichert, daß keine persönlichen Gründe vorliegen, die der Ausübung des Schulwegdienstes entgegenstehen könnten. 7. Der/Die Schulweghelferfin nimmt mindestens einmal im Jahr an einem gemeinsamen Informationsgespräch teil. 8. Durch diese Vereinbarung wird kein Arbeitsverhältnis begründet. Es besteht deshalb kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Auch sonstige Bestimmungen des Arbeitsrechtes finden keine Anwendung. 9. Die abgeschlossene Vereinbarung kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende von beiden Seiten aufgehoben werden. Bei pflichtwidrigem Verhalten des Schulweghelfers ist die ……… ………………………… berechtigt, die Vereinbarung fristlos aufzuheben. 10. Für Schulweghelfer sind jährlich einmal Wiederholungs- und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. ………………………… ………………………… Gemeinde Schulweghelfer

### Anlage 3

Anlage 3 Richtlinien für die Ausbildung von Schulweghelfern Für die Tätigkeit der Schulweghelfer sind Regelkenntnisse und fundiertes Anwendungswissen wichtige Voraussetzungen. Der Schulweghelfer kann jedoch kein Fachmann für Verkehrsrecht sein. Aufgrund der Kürze der Ausbildung muß vor der Vermittlung und Erläuterung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen eine sorgfältige Auswahl der Schwerpunkte getroffen werden. Die theoretische und praktische Ausbildung des Schulweghelfers soll wenigstens 12 Unterrichtseinheiten betragen. Als Erfolgskontrolle ist nach Abschluß der Ausbildung ein Testfragebogen zu bearbeiten. Die Verkehrserzieher der Polizei und die Obleute für Verkehrserziehung an den Schulen haben folgende Aufgaben zu übernehmen: Ausbildung der Schulweghelfer Einweisung der Schulweghelfer Fortbildung der Schulweghelfer Betreuung der Schulweghelfer Die Unterrichtseinheiten müssen folgende Ausbildungsinhalte erfassen: 1. Die Gefahren des Straßenverkehrs und die Entwicklung der Verkehrsunfälle; insbesondere der Schulwegunfälle insgesamt und im örtlichen Bereich 1 Unterrichtseinheit 2. Sinn und Zweck sowie Aufgaben, Verantwortung und Befugnisse der Schulweghelfer. 1 Unterrichtseinheit 3. Die Grundregeln der Straßenverkehrsordnung und die Verhaltensvorschriften der Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugführer sowie den Führern, von Schulbussen. 2 Unterrichtseinheiten 4. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen; Fußgängerüberweg, Schülerlotsenübergang, lichtzeichengeregelter Fußgängerübergang, Kennzeichnung und Sicherung von Schulbushaltestellen, Kennzeichnung von Schulbussen 2 Unterrichtseinheiten 5. Geschwindigkeit Reaktionszeit, Bremsweg, Anhalteweg bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen 1 Unterrichtseinheit 6. Praktische Ausbildung auf dem Schulhof auf der Grundlage der vermittelten theoretischen Kenntnisse, zu Auftreten, Ausrüstung und Aufgaben der Schulweghelfer 2 Unterrichtseinheiten 7. Praktische Übungen an Lichtzeichenanlagen, an Querungsstellen, an SchulbushaItestellen und Einweisung am künftgen Einsatzort 2 Unterrichtseinheiten 8. Allgemeine Wiederholung und Bearbeitung eines Testbogens. 1 Unterrichtseinheit Für die Schulweghelfer sind jährlich einmal Wiederholungs- und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen.

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— Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Schulwegsicherung und Beförderung von Schülern
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/4096-VwV-Schulwegsicherung-und-Befoerderung-von-Schuelern
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
