Verwaltungsvorschrift-Gefaehrliche-Hunde · Sachsen

Verwaltungsvorschrift Gefährliche Hunde

Fundstelle:
SächsABl. 2001 Nr. 43, S. 1042 Fsn-Nr.: 22-V01.2
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 zur VwVGefHundG Durchführungsbestimmungen zur Wesensanalyse Zur Gewährleistung zumindest annähernd einheitlicher Überprüfungskriterien im Freistaat Sachsen kommt der Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen im Testverfahren eine besondere Bedeutung zu. Diese Rahmenbedingungen sind innerhalb des einheitlich zu verwendenden Formulars Wesensanalyse bereits präzisiert und werden – wie auch die Ergebniswertung im Verhaltensdiagramm – nachstehend erläutert. Formular Wesensanalyse Die Durchführung der Wesensanalyse muss insgesamt 12 verschiedene Testbereiche (Umweltverhalten 3 x, Beuteverhalten 1 x, innerartliches Sozialverhalten 1 x, zwischenartliches Sozialverhalten 7 x) enthalten. Der Schwerpunkt des Testverfahrens liegt somit eindeutig im Bereich des zwischenartlichen Sozialverhaltens Mensch/Hund. Das zu verwendende Formular enthält für jeden Testbereich neun Beurteilungspunkte, wobei lediglich die Punkte acht und neun die tatsächliche Gefährlichkeit eines Hundes hervorheben. Der Unterschied zwischen Punkt acht und Punkt neun liegt in der nicht mehr möglichen Kontrollierbarkeit des Hundes bei inadäquatem Aggressionsverhalten (Punkt neun). Punkt acht erfüllt der gesteigert aggressive Hund, dessen Hemmungsprozesse im Konfliktgeschehen abrufbar sind. Bei einem Mischverhalten des Hundes (Angst/Aggression beziehungsweise Defensivaggression) werden im Formular beide Bereiche angekreuzt. Später jedoch wird auf dem Diagramm-Formular lediglich die Bewertung der Aggression eingetragen, da zur Beurteilung der Gefährlichkeit ausschließlich Aggressionsverhalten relevant ist. 1. Test Geräusche: Das Verhalten eines Hundes bei verschiedenen Geräuschen kann im Einzelfall zu inadäquatem Aggressionsverhalten führen. Dieses wiederum muss als Konflikthandlung bewertet werden. Die Problematik liegt dabei in einem erhöhten Risiko aggressiver Übersprungshandlungen im Sozialbereich. Eine konkrete Festlegung der zu verwendenden Geräuschkulisse wird als nicht sinnvoll erachtet, jedoch sollten mindestens fünf der im Formular vorgegebenen Geräusche Anwendung finden. Beim Knalllaut ist darauf zu achten, dass das Geräusch mindestens der Lautstärke einer Schreckschusspistole (Kal. 6 mm) entspricht. Im Testverlauf ist auf eine Ausgewogenheit der Geräuschvielfalt zu achten. 2. Test bewegte Objekte: Als so genanntes Pflichtobjekt werden bei diesem Test ein heranfahrender beziehungsweise vorbeifahrender Pkw sowie ein Fahrrad vorausgesetzt. Alle weiteren bewegten Objekte werden freigestellt. Zum Vorschlag kommen Kinderwagen, Rasenmäher, Schubkarre, ferngesteuerte Kleinfahrzeuge, Regenschirme, Skateboard usw. Neben Pkw und Fahrrad sind mindestens drei weitere bewegte und unterschiedliche Objekte in den Test mit einzubeziehen. 3. Test unbewegte Objekte: Erfahrungsgemäß eignen sich zur Konfliktbeurteilung künstliche Figuren (Höhe 50 cm bis 150 cm) in Form tierischer oder menschlicher Gestalten (Gartenzwerge, Hunde und so weiter) am besten. Sogenannte Alltagsgegenstände (Taschen, Beutel, Mülltonnen und Ähnliches) stellen nur sehr vereinzelt Stressfaktoren dar. Deshalb wird neben beliebigen Alltagsgegenständen die Verwendung von mindestens zwei unterschiedlichen, künstlichen Figuren im Test vorgeschrieben. 4. Test Beutehandlungen: Gesteigertes Aggressionsverhalten bei spielerischen Beutehandlungen (Ball, Stock und sonstiger Beuteersatz) tritt relativ selten auf, kommt jedoch vereinzelt in extremer Form vor. Entsprechend veranlagte Hunde lassen sich in einer spielerischen Auseinandersetzung in einen so genannten „Beuterausch“ versetzen und zeichnen sich dann durch fehlende Hemmungsprozesse aus. Im Einzelfall führt dies zu aggressiven Attacken gegen vermeintliche Beutekontrahenten oder der Hund fällt beim Versuch der Beutetrennung durch ein plötzlich fehlendes Schmerz- beziehungsweise Einwirkungsempfinden auf (Triebstarre). Der Beurteiler muss in der Lage sein, Beutespiele zu initiieren, die bei entsprechend veranlagten Hunden das beschriebene Verhalten auslösen können. Eine Festlegung auf Form und Art des verwendeten Beuteersatzes (Gegenstand) ist nicht sinnvoll. Stattdessen sollten mehrere Beutestücke unterschiedlicher Art ausprobiert werden, um vorhandene Vorlieben des Hundes zu erkennen. Extreme Beutehandlungen mit gesteigertem Aggressionsverhalten können auch unter Beachtung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen am angeleinten Hund durch das nahe Vorbeigehen an anderen Haus- oder Nutztieren überprüft werden. Hunde, die dabei extrem aggressiv und nicht kontrollierbar Offensivhandlungen an dem anderen Tier vornehmen, gelten als mindestens unangemessen aggressiv. 5. Test Hundebegegnungen: Diese Testreihe ist zur Bestimmung von innerartlichem Sozialverhalten ausgesprochen wichtig und deshalb an folgende Kriterien gebunden: Die für die Analyse verwendeten Begegnungshunde müssen dem Geschlecht des zu prüfenden Hundes entsprechen und geschlechtsreif sein. Weiterhin müssen mindestens zwei in Rasse, Farbe und Größe unterschiedliche Hunde verwendet werden. Darüber hinaus können selbstverständlich auch weitere Hunde beliebigen Geschlechts verwendet werden. Im Test sollten mindestens drei der nachstehenden Begegnungsvarianten Anwendung finden: Der zu prüfende Hund und der Begegnungshund gehen zeitgleich aufeinander zu und kurz vor dem Zusammentreffen aneinander vorbei. Der zu prüfende Hund geht an dem sitzenden, stehenden oder liegenden Begegnungshund vorbei. Der Begegnungshund geht an dem sitzenden, stehenden oder liegenden Prüfungshund vorbei. Der zu prüfende Hund wird an dem angebundenen und innerhalb des Leinenspielraums frei beweglichen Hund vorbeigeführt. Der zu prüfende Hund wird angebunden, allein gelassen und der Begegnungshund wird an ihm vorbeigeführt. 6. Test Kontaktaufnahme durch Fremdperson: In diesen Testbereich dürfen keine bewusst durchgeführten Bedrohungen einfließen. Der Beurteiler bewegt sich in normalem Schritt und unbefangen zum angeleinten Hund und bewertet dessen Verhalten. Der Beurteiler darf erst in unmittelbarer Berührungsnähe zum Hund stehen bleiben. Bei extremem Meideverhalten in Verbindung mit defensiver Aggression, bei offensiver Aggression und auch bei offensichtlicher Unbefangenheit wird ohne festgelegte Maßnahmenvorgabe vom Beurteiler erwartet, dass er seine kommunikativen Verhaltensweisen dem Verhalten des Hundes anpasst und dabei bewusst die Zielvorgabe (Erkennen einer inadäquaten Aggression) berücksichtigt. Dabei ist ein fließender Übergang in den siebten Testbereich (Angst des Beurteilers) jederzeit möglich. 7. Test Angst-, Fluchtverhalten: Sinnvollerweise kann dieser Bereich unmittelbar an den vorhergehenden Testabschnitt angeschlossen werden. Der Beurteiler suggeriert dem zu prüfenden Hund durch körperliche Signale Angst und Meideverhalten. Erfahrungsgemäß neigen dabei Hunde mit Mängeln im zwischenartlichen Sozialverhalten vereinzelt zu offensiven Aggressionshandlungen (Angstbeißer). Offensive Aggressionshandlungen, die ein Nachsetzen beziehungsweise Hetzen des Beurteilers beinhalten, sind immer mit dem Punkt acht oder neun zu bewerten. 8. Test schnelle Person: Motorisch beschleunigte Bewegungsabläufe bei Menschen (Beispiel Jogger) enthalten relativ häufig konfliktauslösende Faktoren, die unterschiedliche Verhaltensweisen (Meideverhalten bis offensive Aggression) auslösen können. Der Beurteiler sollte darauf achten, außer einem läuferischen Bewegungsmuster noch andersartige Bewegungsstrukturen, wie beispielsweise gymnastische Übungen (Kniebeugen, Liegestützen und so weiter) einfließen zu lassen. 9. Test langsame Person: Motorisch verlangsamte Bewegungsabläufe bei Personen enthalten ebenfalls konfliktfördernde Elemente und können deshalb inadäquates Aggressionsverhalten nach sich ziehen. Der Beurteiler sollt darauf achten, dass neben der verlangsamten Motorik auch eine körperliche Entstellung erfolgen muss (weiter Mantel, Hut, Krückstock); ansonsten kann eine personenbezogene Assoziation des Hundes zum Beurteiler (mittlerweile bekannte Person) das Testergebnis verfälschen. Als besonders sinnvoll wird erachtet, im Rahmen gegebener Möglichkeiten einen personellen Wechsel zu vollziehen. 10. Test ruhende Person: Eine bewegungslos sitzende, kniende, kauernde oder liegende (nicht stehende) Person wirkt im Einzelfall konfliktfördernd und kann somit Auslöser für Aggressionshandlungen werden. 11. Test drohende Person: Extreme, psychisch hoch belastende Drohgebärden des Beurteilers sind bei fast allen Hunden konfliktauslösend und rufen somit Angst-, Aggressions- oder ein entsprechendes Mischverhalten hervor. Hier muss der Beurteiler deutlich zwischen einer Defensivaggression – diese gehört zum Normalverhalten – und einer Offensivaggression unterscheiden. Wendet sich der Beurteiler im Rahmen dieses Testes vom Hund ab, darf dieser nicht aggressiv nachsetzen. Damit zeigt er ein inadäquates Aggressionsverhalten, denn das Nachsetzen hat für den Hund keine existenzielle Bedeutung mehr und ist somit nicht mehr dem Normalverhalten, sondern einem mindestens übersteigerten Aggressionsverhalten zuzuordnen. Ein unmittelbares, kurzzeitiges Nachsetzen kann im Einzelfall eine Entspannungshandlung des Hundes sein und ist nur dann als unangemessene Aggression anzusehen, wenn das Nachsetzen in offensichtliche Beißattacken mündet. Zur Bedrohung des Hundes können auch Gegenstände (Stock, Schirm oder Ähnliches) verwendet werden. 12. Test bedrängende Person: Wenn die Bedrohung durch den Beurteiler keine extremen Verhaltensweisen im Hund hervorruft, kann die körperliche Bedrängung als Übergang von der Bedrohung aus durchgeführt werden. Eine Bedrängung darf nicht über ein leichtes körperliches An-Den-Hund-Pressen hinausgehen, also keinesfalls Schläge, Tritte oder Stöße beinhalten. Formular Verhaltensdiagramm Nachdem das Formblatt „Wesensanalyse“ ausgefüllt wurde, sind die entsprechenden Daten auf das Formular Verhaltensdiagramm zu übertragen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Gefährlichkeit eines Hundes gilt als widerlegt, wenn in keinem der zwölf Testabschnitte die Bewertung acht oder neun erreicht wurde. Als übersteigert oder panisch aggressiv gilt ein Hund nur dann, wenn sein Aggressionsverhalten über das existenzielle Bedürfnis einer Verteidigung hinaus auf Angriffe gegen Personen, Tiere oder Sachen abzielt. Die Empfehlung zur Euthanasie beziehungsweise Tötung des Hundes ist nur in begründeten Ausnahmefällen und – bei entsprechendem Antrag des Halters – nach einer weiteren Wesensanalyse durch einen zweiten Gutachter zulässig. Sollte der Beurteiler im Rahmen der Wesensanalyse zur Überzeugung gelangen, dass sich das auffällige Verhalten eines Hundes durch therapeutische Maßnahmen in einem übersehbaren Zeitraum modifizieren lässt, kann dies im Gutachten berücksichtigt beziehungsweise empfohlen werden. Sollte im weiteren Verlauf der Hund tatsächlich in dem bestimmten Problembereich erfolgreich therapiert worden sein, kann dies nach einer Prüfung durch den Gutachter zu einer anschließenden Aufhebung der Auflagen führen.

Anlagen

2 bis 5

Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.