Waldsperrungsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1992 Nr. 37, S. 597 Fsn-Nr.: 650-1.1
Art und Kennzeichnung der Sperrung
§ 1 Art und Kennzeichnung der Sperrung (1) Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsWaldG sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen. (2) 1Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden. 2Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen. (3) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen.
Gesetzliche Betretensverbote
§ 2 Gesetzliche Betretensverbote 1Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4 SächsWaldG erkennbar gemacht werden sollen. 2Der Hinweis auf § 13 SächsWaldG ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nummer 2 der Anlage).
aufgehoben
§ 3 aufgehoben 1
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 16. November 1992 Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Rolf Jähnichen
für Waldwege und Waldflächen
Anlage (zu §§ 1 und 2) Sperrschilder für Waldwege und Waldflächen Sperrschilder Abmesssungen Farbe Äußere Abmessungen: 600 x 400 mm (Querformat); umlaufender Rand von 50 mm Breite Farbe: Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz 1. Textbeispiele für Schilder nach § 1 WaldSpVO a) Wald und Waldwege gesperrt § 13 SächsWaldG b) Waldweg gesperrt für Radfahrer § 13 SächsWaldG c) Betreten des Waldes abseits der Wege verboten § 13 SächsWaldG 2. Textbeispiele für Schilder nach § 2 WaldSpVO a) Wald gesperrt § 11 SächsWaldG b) Wald und Waldwege gesperrt § 11 SächsWaldG c) Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne, frei für Forstbetrieb § 11 SächsWaldG Die Schilder nach § 2 WaldSpVO können unter dem Wort „Waldweg“ zusätzliche, mit zwei roten Balken durchkreuzte Symbole der verbotenen Wegbenutzungsarten tragen.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.