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title: "Kommunalfreistellungsverordnung — Kommunalfreistellungsverordnung"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/3942-kommunalfreistellungsverordnung"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3942-Kommunalfreistellungsverordnung"
updated: "2026-05-13T18:06:41+00:00"
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# Kommunalfreistellungsverordnung — Kommunalfreistellungsverordnung

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsGVBl. 1996 Nr. 24, S. 499 Fsn-Nr.: 230-1.6


### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Leasingverträge der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände anzuwenden. 1

### § 2 — Genehmigungsfreistellung von Leasingverträgen

§ 2 Genehmigungsfreistellung von Leasingverträgen (1) Der Abschluß eines Leasingvertrages bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, sofern er nicht lediglich eine Zahlungsverpflichtung im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung begründet. (2) Der Abschluss eines Leasingvertrages über bewegliche Sachen bedarf keiner Genehmigung nach § 82 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, wenn der Neuwert des Leasingobjektes folgende Beträge ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt: Leasingbeträge Einwohner Beträge 1. bei Gemeinden bis 5 000 Einwohnern 33 000 EUR, von 5 001 bis 10 000 Einwohnern 46 000 EUR, von 10 001 bis 20 000 Einwohnern 65 000 EUR, von 20 001 bis 50 000 Einwohnern 98 000 EUR, von 50 001 bis 250 000 Einwohnern 163 000 EUR, von mehr als 250 000 Einwohnern 325 000 EUR, 2. bei Landkreisen 325 000 EUR. Satz 1 Nr. 1 gilt für Verwaltungsverbände und Zweckverbände entsprechend; maßgebend ist die Summe der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder, soweit es sich um Gebietskörperschaften handelt. (3) Bei mehreren sachlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Leasingverträgen ist der gesamte Wert der Leasingobjekte maßgebend. (4) Der Abschluß eines nach Absatz 2 von der Genehmigungspflicht freigestellten Leasingvertrages ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2

### § 3 — Ausschluß von Freistellungen

§ 3 Ausschluß von Freistellungen Die Freistellung nach § 2 gilt nicht, wenn der Vertragspartner 1. Bediensteter der beteiligten Körperschaft, Mitglied ihres Hauptorgans oder eines seiner Ausschüsse, eines Ortschaftsrates oder eines Beirates ist, 2. zum Bürgermeister, zum Landrat, zu einem Beigeordneten, zum Verbandsvorsitzenden oder zu dem Bediensteten, der die Körperschaft beim Abschluß des Rechtsgeschäftes vertritt, in einem die Befangenheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsGemO oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SächsLKrO begründenden Verhältnis steht, 3. in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft, zum Beispiel als Gutachter, tätig geworden ist oder 4. eine Eigengesellschaft oder Beteiligungsgesellschaft der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Körperschaft ist. 3

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 4 Dresden, den 12. Dezember 1996 Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

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— Kommunalfreistellungsverordnung
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/3942-Kommunalfreistellungsverordnung
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
