Gesetz zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1999 Nr. 4, S. 86 Fsn-Nr.: 421-3A
1 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Artikel 1 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
2 Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung geringerer Grenzabstände kann im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium auch die für die Entscheidung über den Bauantrag zuständige Behörde treffen. Der Antrag ist bei der für den Bauantrag zuständigen Behörde zu stellen.“ 2. § 20 Abs. 4 wird aufgehoben.
3 Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106) wird wie folgt geändert: 1. § 26 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen und die sonst zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erteilt hat. Das Einvernehmen der Naturschutzbehörde gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.“ b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den neuen Absätzen 6 und 7. 2. In § 53 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Naturschutzbehörde“ die Worte „oder Gemeinde“ eingefügt. 3. In § 57 Abs. 2 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Naturschutzbehörde“ ersetzt.
4 Gesetz zur Durchführung des Wohngeldverfahrens (DGWoG)
Artikel 4 Gesetz zur Durchführung des Wohngeldverfahrens (DGWoG) § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung des Wohngeldverfahrens (DGWoG) vom 2. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 402) wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „Zuständige Stellen zur Durchführung des Wohngeldverfahrens sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern.“ 2. Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: „Die Zuständigkeit wechselt nur, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils festgestellt wird, daß die Einwohnergrenze unterschritten wird. Die Änderung tritt mit dem Beginn des darauffolgenden Jahres ein.“
5 Außerkrafttreten des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (SächsBauGBAG)
Artikel 5 Außerkrafttreten des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (SächsBauGBAG) Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (SächsBauGBAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1998 (SächsGVBl. S. 458) tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
6 Inkrafttreten
Artikel 6 Inkrafttreten Art. 4 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 11. Oktober 1996 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des übernächsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 18. März 1999 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Dr. Rolf Jähnichen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.