Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Bescheinigungsverfahren nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1995 Nr. 6, S. 97 Fsn-Nr.: 314-2
Zuständigkeit
§ 1 Zuständigkeit Abweichend von § 9 Abs. 4 Satz 1 GBBerG und § 3 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung – Sacheng-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) wird die Zuständigkeit zur Bescheinigung nach § 9 Abs. 4, 6 und 7 GBBerG auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. 1
Verwaltungstechnische Voraussetzungen
§ 2 Verwaltungstechnische Voraussetzungen Die verwaltungstechnischen Voraussetzungen für das Bescheinigungsverfahren nach § 9 Abs. 4 bis 7 GBBerG liegen bei den in § 9 Abs. 1 GBBerG genannten Anlagen vor.
Inkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 24. Februar 1995 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.