Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1991 Nr. 1, S. 18 Fsn-Nr.: 73-1.1
§ 1 Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.3
§ 2 Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen liegt, die Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Freistaat Sachsen haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden. Maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Prozentsatz der Kirchensteuer.4
§ 3 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Dresden, den 16. Januar 1991 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt
Anlage5 Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet werden 1. Im Bereich der Evangelischen Kirche: a) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens b) Evangelische Kirche in Mitteldeutschland c) Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz d) Evangelisch-reformierte Kirche 2. Im Bereich der Katholischen Kirche: a) Bistum Dresden-Meißen b) Bistum Görlitz c) Bistum Magdeburg
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.