Beglaubigungsverordnung · Sachsen

Beglaubigungsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 1998 Nr. 6, S. 154 Fsn-Nr.: 210-2.1
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Befugnisse zur amtlichen Beglaubigung

§ 1 Befugnisse zur amtlichen Beglaubigung Zur amtlichen Beglaubigung der in § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwVfG genannten Dokumente und der in § 34 Abs. 1 und 4 VwVfG genannten Unterschriften und Handzeichen sind befugt: 1. die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, 2. die Behörden der Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise, 3. die Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, 4. die Industrie- und Handelskammern im Sinne des § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Errichtung und Neuabgrenzung der Bezirke der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen vom 6. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 246), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, und 5. die Handwerkskammern im Sinne des § 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung der Handwerksordnung (Sächsische Handwerk-Ausführungs-Verordnung – SächsHwAusfVO) vom 5. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 408), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit. 1

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 1. April 1998 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.