Gesetz-Vertrag-Errichtung-Bistum-Goerlitz · Sachsen

Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz

Fundstelle:
SächsGVBl. 1994 Nr. 35, S. 1058 Fsn-Nr.: 73-5
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Zustimmung zum Vertrag

Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag 1Dem am 4. Mai 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz einschließlich des Schlußprotokolls wird zugestimmt. 2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Schlußbestimmung

Artikel 2 Schlußbestimmung (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.1 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.2 Dresden, den 23. Juni 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.