Gesetz-Berufsbildung-im-oeffentlichen-Dienst · Sachsen

Gesetz über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst

Fundstelle:
SächsGVBl. 1995 Nr. 28, S. 355 Fsn-Nr.: 245-3
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Das für den jeweiligen Ausbildungsberuf zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Berufsbildung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen, soweit keine abschließenden bundesrechtlichen Regelungen getroffen sind. (2) Durch Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden: 1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, 2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen, 3. die Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild), 4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan), 5. die Prüfungsanforderungen. (3) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Abnahme von Prüfungen durch die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, zu erlassen. 2In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden.1

§ 2

§ 2 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 2. November 1995 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.