Zweites Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des sächsischen Landesrechts
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2001 Nr. 8, S. 426 Fsn-Nr.: 50-8A
1 Änderung des Abgeordnetengesetzes
Artikel 1 Änderung des Abgeordnetengesetzes Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „7 712 DM“ durch die Angabe „3 943,08 EUR“ ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „2 160 DM“ durch die Angabe „1 104,39 EUR“ ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „1 200 DM“ wird durch die Angabe „613,55 EUR“ ersetzt. bb) Die Angabe „110 DM“ wird durch die Angabe „56,24 EUR“ ersetzt. cc) Die Angabe „400 DM“ wird durch die Angabe „204,52 EUR“ ersetzt. 3. In § 6 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „0,52 DM“ durch die Angabe „0,27 EUR“ ersetzt. 4. § 6 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „900,00 DM“ wird durch die Angabe „460,16 EUR“ ersetzt. b) Die Angabe „450,00 DM“ wird durch die Angabe „230,08 EUR“ ersetzt. c) Die Angabe „300,00 DM“ wird durch die Angabe „153,39 EUR“ ersetzt. d) Die Angabe „600,00 DM“ wird durch die Angabe „306,78 EUR“ ersetzt. e) Die Angabe „650,00 DM“ wird jeweils durch die Angabe „332,34 EUR“ ersetzt. 5. In § 6 Abs. 7 wird die Angabe „5 600 DM“ durch die Angabe „2 863,23 EUR“ ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ ersetzt. cc) In Satz 5 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „70 DM“ durch die Angabe „35,79 EUR“ ersetzt. 7. In § 9 Satz 1 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „15,34 EUR“ ersetzt. 8. In § 27 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2 Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Fraktionsrechtsstellungsgesetzes In § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459, 1999 S. 130) wird die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „400 EUR“ ersetzt.
3 Änderung des Sächsischen Ministergesetzes
Artikel 3 Änderung des Sächsischen Ministergesetzes § 8 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Sächsisches Ministergesetz – SächsMinG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 322) wird wie folgt geändert: 1. In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 022,58 EUR“ ersetzt. 2. In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „511,29 EUR“ ersetzt. 3. In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „255,65 EUR“ ersetzt.
4 Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 275), wird wie folgt geändert: 1. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,51 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4 000 DM“ durch die Angabe „2 000 EUR“ ersetzt. 2. § 47 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „2 DM“ durch die Angabe „1,02 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „9 000 DM“ durch die Angabe „4 500 EUR“ ersetzt.
5 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung In § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432) werden die Worte „drei Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 533 875,64 EUR“ ersetzt.
6 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes
Artikel 6 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes § 2 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360) wird wie folgt geändert: 1. In Satz 2 wird die Angabe „1 500 DM“ durch die Angabe „766,94 EUR“ ersetzt. 2. In Satz 3 wird die Angabe „1 900 DM“ durch die Angabe „971,45 EUR“ ersetzt.
7 Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
Artikel 7 Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen § 22 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 327), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe „10 DM“ wird durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt. 2. Die Angabe „50 000 DM“ wird durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
8 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
Artikel 8 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5 bis 50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 bis 25 000 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 EUR“ und die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „5 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2,50 EUR“ ersetzt. 3. In § 11 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt. 4. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt. 5. In § 26 Abs. 2 wird die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
9 Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Artikel 9 Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen In § 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die durch § 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492) geändert worden ist, wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
10 Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
Artikel 10 Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt. 2. In § 17 Abs. 4 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
11 Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Artikel 11 Änderung des Kommunalwahlgesetzes In § 61 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), das zuletzt durch Gesetz vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 147) geändert worden ist, wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
12 Änderung der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen
Artikel 12 Änderung der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen In § 103 Abs. 2 Nr. 2 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 127) geändert worden ist, wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.
13 Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes
Artikel 13 Änderung des Sächsischen Umzugskostengesetzes Das Sächsische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Umzugskostengesetz – SächsUKG) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1070), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200, 202), wird wie folgt geändert: 1. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „450 Deutsche Mark“ durch die Angabe „230,08 EUR“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „320 Deutsche Mark“ durch die Angabe „163,61 EUR“ ersetzt. 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „1 600 DM“ durch die Angabe „818,07 EUR“ und die Angabe „800 DM“ durch die Angabe „409,03 EUR“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „204,52 EUR“ ersetzt.
14 Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes
Artikel 14 Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes Das Sächsische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „28 Pfennig“ durch die Angabe „14 Cent“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „38 Pfennig“ durch die Angabe „19 Cent“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 Buchst. a wird die Angabe „41 Pfennig“ durch die Angabe „21 Cent“ und in Nummer 1 Buchst. b wird die Angabe „24 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchst. a wird die Angabe „52 Pfennig“ durch die Angabe „27 Cent“ und in Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe „38 Pfennig“ durch die Angabe „19 Cent“ ersetzt. c) In Absatz 2a wird die Angabe „24 Pfennig“ durch die Angabe „12 Cent“ ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Worte „drei Pfennig“ durch die Angabe „2 Cent“ ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte „zehn Pfennig“ durch die Angabe „5 Cent“ ersetzt. 2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „120 DM“ durch die Angabe „61,36 EUR“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „9 DM“ durch die Angabe „4,50 EUR“ ersetzt. 3. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „33 DM“ durch die Angabe „16,87 EUR“ ersetzt.
15 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen In § 14 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413) werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
16 Änderung des Sächsischen Pflegegesetzes
Artikel 16 Änderung des Sächsischen Pflegegesetzes § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Sächsischen Pflegegesetzes (SächsPflegeG) vom 25. März 1996 (SächsGVBl. S. 106, 365) wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe „2 000 DM“ wird durch die Angabe „1 000 EUR“ ersetzt. 2. Die Angabe „1 000 DM“ wird durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
17 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes
Artikel 17 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes Das Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch § 73 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 492), wird wie folgt geändert: 1. In § 54 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt. 2. In § 55 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt. 3. In § 71 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 EUR“ und die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt. 4. In § 75 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
18 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen
Artikel 18 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen In § 14 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 120) geändert worden ist, wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
19 Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
Artikel 19 Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes In § 23 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115) geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
20 Änderung des Sächsischen Kurortegesetzes
Artikel 20 Änderung des Sächsischen Kurortegesetzes In § 8 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022) werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
21 Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
Artikel 21 Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes In § 17 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261) wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
22 Änderung der Sächsischen Bauordnung
Artikel 22 Änderung der Sächsischen Bauordnung Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97), wird wie folgt geändert: 1. In § 49 Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt. 2. In § 81 Abs. 3 wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
23 Änderung des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes
Artikel 23 Änderung des Sächsischen Katastrophenschutzgesetzes In § 30 Abs. 2 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ und die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
24 Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen
Artikel 24 Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen In § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das durch § 128 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294, 326) geändert worden ist, wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
25 Änderung des Sächsischen Sammlungsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Sächsischen Sammlungsgesetzes In § 11 Abs. 1 des Sächsischen Sammlungsgesetzes (SächsSammlG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 446) wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
26 Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Artikel 26 Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes In § 126 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294) wird die Angabe „250 000 DM“ durch die Angabe „125 000 EUR“ ersetzt.
27 Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
Artikel 27 Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen In § 61 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird die Angabe „DM 2 500" durch die Angabe „1 250 EUR“ ersetzt.
28 Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes
Artikel 28 Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes In § 36 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz – SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) geändert worden ist, wird die Angabe „250 000 DM“ durch die Angabe „125 000 EUR“ und die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
29 Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes
Artikel 29 Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes In § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird die Angabe „150 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „76 693 782,18 EUR“ ersetzt.
30 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse
Artikel 30 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse In § 13 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125) wird die Angabe „DM 100 000,-“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
31 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
Artikel 31 Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt In § 3 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 676) geändert worden ist, wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „51 129,19 EUR“ ersetzt.
32 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“
Artikel 32 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ In § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101) wird die Angabe „7 500 000 DM“ durch die Angabe „3 834 689,11 EUR“ ersetzt.
33 Änderung des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes In § 13 Abs. 2 des Sächsischen Belegungsrechtsgesetzes (SächsBelG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 396) werden die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 EUR“ und die Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
34 Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes
Artikel 34 Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes § 7 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „2 556,46 EUR“ ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „6 DM“ durch die Angabe „3,07 EUR“ ersetzt.
35 Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Artikel 35 Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes § 5 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 357, 1630), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 350 DM“ durch die Angabe „1 201,54 EUR“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „15 000 DM“ durch die Angabe „7 669,38 EUR“ ersetzt. 3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 250 DM“ durch die Angabe „639,11 EUR“ ersetzt.
36 Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes
Artikel 36 Änderung des Sächsischen Statistikgesetzes In § 22 Abs. 3 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49, 51) geändert worden ist, wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
37 Änderung des Sächsischen Erwerbsstatistikgesetzes
Artikel 37 Änderung des Sächsischen Erwerbsstatistikgesetzes In § 4 Nr. 3 des Gesetzes über eine repräsentative Statistik der Erwerbssituation im Freistaat Sachsen (Sächsisches Erwerbsstatistikgesetz – SächsErwStatG) vom 12. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 49) wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „150 EUR“ ersetzt.
38 Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes
Artikel 38 Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes In § 13 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, wird die Angabe „1 000 DM bis 10 000 DM“ durch die Angabe „500 bis 5 000 EUR“ ersetzt.
39 Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes
Artikel 39 Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz – SächsSchiedsStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247) wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „20 bis 200 DM“ durch die Angabe „10 bis 100 EUR“ ersetzt. 2. § 45 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ und die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „40 DM“ durch die Angabe „20 EUR“ ersetzt. 3. In § 46 Nr. 1 wird die Angabe „1 DM“ durch die Angabe „0,50 EUR“ ersetzt.
40 Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes
Artikel 40 Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt. 2. In § 27 Abs. 4 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
41 Änderung des Gesetzes des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen
Artikel 41 Änderung des Gesetzes des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen Das Gesetz des Freistaates Sachsen über Lotterien und Ausspielungen (SächsLottG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 471) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 EUR“ ersetzt. 2. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „10 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
42 Änderung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen
Artikel 42 Änderung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen In § 7 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156) wird die Angabe „20 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 000 EUR“ ersetzt.
43 Änderung des Markscheidergesetzes
Artikel 43 Änderung des Markscheidergesetzes In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz – MarkG) vom 6. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 493) wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
44 Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Artikel 44 Änderung des Sächsischen Wassergesetzes Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97) geändert worden ist, der wiederum durch Artikel 56 dieses Gesetzes geändert wird, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: „Die festzusetzende Abgabe ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden.“ 2. In § 23 Abs. 6 Satz 3 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt. 3. In § 135 Abs. 2 wird die Angabe „200 000 DM“ durch die Angabe „100 000 EUR“ ersetzt. 4. Die Anlage 2 zu § 23 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 wird die Angabe „0,03 DM/m³ “ durch die Angabe „0,015 EUR/m³ “ ersetzt. b) In Nummer 12 wird die Angabe „0,15 DM/m³ “ durch die Angabe „0,076 EUR/m³ “ ersetzt. c) In Nummer 13 wird die Angabe „0,05 DM/m³ “ durch die Angabe „0,025 EUR/m³ “ ersetzt. d) In Nummer 14 wird die Angabe „0,03 DM/m³ “ durch die Angabe „0,015 EUR/m³ “ ersetzt. e) In Nummer 15 wird die Angabe „0,15 DM/m³ “ durch die Angabe „0,076 EUR/m³ “ ersetzt. f) In Nummer 21 wird die Angabe „0,03 DM/m³ “ durch die Angabe „0,015 EUR/m³ “ ersetzt. g) In Nummer 22 wird die Angabe „0,01 DM/m³ “ durch die Angabe „0,005 EUR/m³ “ ersetzt. h) In Nummer 23 wird die Angabe „0,01 DM/m³ “ durch die Angabe „0,005 EUR/m³ “ ersetzt. i) In Nummer 24 wird die Angabe „0,04 DM/m³ “ durch die Angabe „0,02 EUR/m³ “ ersetzt.
45 Änderung des Gesetzes über die Landesbank Sachsen Girozentrale
Artikel 45 Änderung des Gesetzes über die Landesbank Sachsen Girozentrale In § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Landesbank Sachsen Girozentrale (LandesbankG) vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 461), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 203, 481) geändert worden ist, wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „511,29 EUR“ ersetzt.
46 Änderung des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband
Artikel 46 Änderung des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) wird die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „511 291,88 EUR“ ersetzt.
47 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
Artikel 47 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes In § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429) wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
48 Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen
Artikel 48 Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 330, 333), wird wie folgt geändert: 1. In § 52 Abs. 4 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „2 500 EUR“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt. 2. § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „50 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt. b) Die Angabe „5 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt. c) Die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ wird durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
49 Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Artikel 49 Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes § 61 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 werden die Worte „einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt. 2. In Nummer 2 werden die Worte „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „15 000 EUR“ ersetzt.
50 Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes
Artikel 50 Änderung des Sächsischen Landesjagdgesetzes In § 58 Abs. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279) geändert worden ist, werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
51 Änderung des Sächsischen Fischereigesetzes
Artikel 51 Änderung des Sächsischen Fischereigesetzes In § 50 Abs. 3 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109) werden die Worte „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
52 Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
Artikel 52 Änderung des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche § 2 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 516, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „650 Deutsche Mark“ durch die Angabe „332,34 EUR“ ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „150 DM“ durch die Angabe „76,69 EUR“ ersetzt. cc) In Satz 3 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „102,26 EUR“ ersetzt. 3. In Absatz 7 wird die Abkürzung „DM“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
53 Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes
Artikel 53 Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes § 3 des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 423), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „400 DM“ durch die Angabe „205 EUR“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „600 DM“ durch die Angabe „307 EUR“ ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
54 Änderung des Landeseisenbahngesetzes
Artikel 54 Änderung des Landeseisenbahngesetzes In § 19 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz – LEisenbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
55 Änderung des Landesseilbahngesetzes
Artikel 55 Änderung des Landesseilbahngesetzes In § 20 Abs. 2 des Gesetzes über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz – LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
56 Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 und 2002
Artikel 56 Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2001 und 2002 In Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97) wird in dem neu eingefügten § 48 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 SächsWG die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
57 Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
Artikel 57 Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Pfennigbeträge“ durch das Wort „Centbeträge“ sowie jeweils die Angabe „10 Pfennig“ durch die Angabe „10 Cent“ ersetzt. 2. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
58 In-Kraft-Treten
Artikel 58 In-Kraft-Treten Artikel 56 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 28. Juni 2001 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Manfred Kolbe Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht Der Staatsminister der Finanzen Dr. Thomas de Maizière Der Staatsminister für Kultus Dr. Matthias Rößler Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Hans Joachim Meyer Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.