G-zum-StV-Fernunterrichtswesen · Sachsen

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

Fundstelle:
SächsGVBl. 1993 Nr. 26, S. 497 Fsn-Nr.: 712-4
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1

Artikel 1 1Dem am 4. Dezember 1991 vom Freistaat Sachsen unterzeichneten Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen vom 16. Februar 1978 wird zugestimmt. 2Die Staatsverträge werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2

Artikel 2 (1) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. (2) 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 16. Juni 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Kultus Friedbert Groß

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.