Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anpassung von Zuständigkeiten

Fundstelle:
SächsGVBl. 2003 Nr. 5, S. 94 Fsn-Nr.: 111-12A
74 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Änderung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Artikel 1 Änderung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

2 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes

Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Staatsministerium des Innern“ ersetzt. 2. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Worte „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Worte „Staatsministerium des Innern“ ersetzt. b) Die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ werden gestrichen.

Artikel

3 Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen

Artikel 3 Änderung des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 2. In § 59 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

4 Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft Das Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515), wird wie folgt geändert: 1. § 18 Abs. 3 wird aufgehoben. 2. § 19 Satz 3 wird gestrichen.

Artikel

5 Änderung des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen Das Gesetz über den Landeswohlfahrtsverband Sachsen (SächsLWVG) vom 22. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 69), geändert durch § 32 des Gesetzes vom 10. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 524, 530), wird wie folgt geändert: In § 26 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 4 und § 32 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

6 Änderung des Sächsischen Verwaltungsaufbauergänzungsgesetzes

Artikel 6 Änderung des Sächsischen Verwaltungsaufbauergänzungsgesetzes Das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz – SächsVwAufbErgG) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 313), wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 4 werden jeweils die Angaben „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“, „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

7 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz

Artikel 7 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz – Landestierseuchengesetz – (SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1, § 1a, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13, § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Satz 4, § 24 Abs. 2 Satz 2, § 25 Nr. 1 und § 31 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“, „Staatsminister für Soziales“ ersetzt.

Artikel

8 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Artikel 8 Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169) wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

9 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 316), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 2, § 19 Satz 5, § 20 Satz 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ und „Staatsminister für Soziales“ ersetzt. 2. In § 22 Abs. 3 werden die Worte „in Abstimmung mit der Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann“ gestrichen.

Artikel

10 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetzes

Artikel 10 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetzes Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz (SächsAGTierKBG) vom 16. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993, S. 1) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ und die Worte „Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung“ durch die Worte „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt. 3. In § 6 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

11 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung

Artikel 11 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662) wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 2 Satz 3, § 5 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

12 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Geflügelfleischhygienegesetz

Artikel 12 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Geflügelfleischhygienegesetz Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Geflügelfleischhygienegesetz (SächsGFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

13 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz

Artikel 13 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Fleischhygienegesetz Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Fleischhygienegesetz (SächsGFlHGAG) vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 118, 119) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1, § 3 Satz 1, § 6 Abs. 6 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

14 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen

Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 1, § 9b Abs. 6, § 13 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

15 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Artikel 15 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBTG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539), das durch Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ wird durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. b) Die Worte „Sächsischen Staatsministerium der Finanzen“ werden durch die Worte „Staatsministerium der Finanzen“ ersetzt.

Artikel

16 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge Das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom 19. November 1992 (SächsGVBl. S. 557), geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

17 Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Artikel 17 Änderung des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften In § 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 411) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

18 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen

Artikel 18 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 2, § 5, § 13 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

19 Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes

Artikel 19 Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes In § 7 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz – SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

20 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz

Artikel 20 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168), wird wie folgt geändert: In §§ 11, 12, § 13 Satz 1, § 15 Satz 1, § 16 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsminister für Soziales“ ersetzt.

Artikel

21 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten

Artikel 21 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1097) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 4, § 7 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3, § 38 Abs. 6 Satz 3, § 42 Abs. 1 und Abs. 3 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

22 Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen

Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen In § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, Diplom-Sozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

23 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes

Artikel 23 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes In § 11 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 205, 206) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

24 Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes

Artikel 24 Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG) vom 9. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

25 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern

Artikel 25 Änderung des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern In § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Sächsischen Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, wird die Angabe „Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Sächsischen Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

26 Änderung des Sächsischen Sammlungsgesetzes

Artikel 26 Änderung des Sächsischen Sammlungsgesetzes In § 14 des Sächsischen Sammlungsgesetzes (SächsSammlG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

27 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen

Artikel 27 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen In Artikel 15 Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

28 Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“

Artikel 28 Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ In § 6 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673) wird die Angabe „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

29 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Artikel 29 Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz § 3 Abs. 4 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG-BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16) wird wie folgt gefasst: „(4) Feststellungen über die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG trifft das Staatsministerium für Kultus.“

Artikel

30 Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Artikel 30 Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes In § 111 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Familie und Gesundheit“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

31 Änderung des Sächsischen Kurortegesetz

Artikel 31 Änderung des Sächsischen Kurortegesetz In § 7 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kurortegesetz – SächsKurG) vom 9. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1022), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

32 Änderung des Sächsischen Wassergesetzes

Artikel 32 Änderung des Sächsischen Wassergesetzes In § 46 Abs. 4 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

33 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden

Artikel 33 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG) vom 1. November 2000 (SächsGVBl. S. 467) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 2. In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

34 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Artikel 34 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten In § 11 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659, 661) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

35 Änderung der Ausbildung- und Prüfungsverordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst

Artikel 35 Änderung der Ausbildung- und Prüfungsverordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst In § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Freistaat Sachsen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst – SächsAPOgVwD) vom 24. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 368) wird die Angabe „, Gesundheit, Jugend und Familie“ gestrichen.

Artikel

36 Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgeset im öffentlichen Dienst

Artikel 36 Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst § 1 Abs. 1 der Verordnung der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst – BBiGZustVOöD) vom 3. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 14) wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 Buchst. d wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 2. In Nummer 2 Buchst. d wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

37 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft

Artikel 37 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. 2. § 2 Abs. 6 Satz 3 wird gestrichen.

Artikel

38 Änderung der Schulordnung Fachschule

Artikel 38 Änderung der Schulordnung Fachschule Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 16), wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 5 wird aufgehoben. 2. In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ gestrichen.

Artikel

39 Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Artikel 39 Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung In § 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 190), die durch Verordnung vom 3. März 2003 (SächsGVBl. S. 31) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

40 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz

Artikel 40 Änderung der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Weingesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 658) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

41 Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz

Artikel 41 Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZuVO) vom 19. März 2002 (SächsGVBl. S. 114) wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

42 Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz

Artikel 42 Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 94 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (Schiedsstelle für Vergütungen in der Sozialhilfe – SchiedVergSozVO) vom 11. Oktober 2000 (SächsGVBl. S. 443) wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 5 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 2, §§ 8, 16 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

43 Änderung der Verordnung zur Bestimmung der obersten Landesjugendbehörde

Artikel 43 Änderung der Verordnung zur Bestimmung der obersten Landesjugendbehörde In § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der obersten Landesjugendbehörde (OLJBVO) vom 28. März 2000 (SächsGVBl. S. 147) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

44 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung

Artikel 44 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung und Sozialversicherung (SächsSozVgDAPVO) vom 25. August 2000 (SächsGVBl. S. 419) wird wie folgt geändert: In § 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 4, § 11 Abs. 1 und 2, § 22, § 27 Abs. 1 werden jeweils die Angaben „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“, „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

45 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts

Artikel 45 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts In § 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts (AGLMBG-ZuVO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 458) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

46 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Artikel 46 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 4 Satz 3, § 4 Abs. 5, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Worten „intern im“ die Angabe ‚Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie‘ durch die Worte ‚Staatsministerium für Soziales‘ ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 3. In den Anlagen 7, 8 und 9 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

47 Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz

Artikel 47 Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz In § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz (VwKFlHGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

48 Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz

Artikel 48 Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz In § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz (VwKGFlHGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133, 135) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

49 Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz

Artikel 49 Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz In § 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (VwKLMBGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133, 136) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

50 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens

Artikel 50 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens (SächsVethDAPWO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 478) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11, § 13 Abs. 4 Satz 2 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt. 2. In Anlage 3 wird in der Überschrift die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

51 Änderung der Verordnung über die sachlichen Zuständigkeiten zum Vollzug des Medizinproduktegesetzes

Artikel 51 Änderung der Verordnung über die sachlichen Zuständigkeiten zum Vollzug des Medizinproduktegesetzes § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die sachlichen Zuständigkeiten zum Vollzug des Medizinproduktegesetzes (Medizinproduktezuständigkeitsverordnung – MPGZuVO) vom 7. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 562) wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

52 Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze

Artikel 52 Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (SchiedKrPflV) vom 16. April 1991 (SächsGVBl. S. 62), geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 727), wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Satz 2, § 18 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

53 Änderung der Verordnung über die Beteiligung sozial erfahrener Personen

Artikel 53 Änderung der Verordnung über die Beteiligung sozial erfahrener Personen § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Beteiligung sozial erfahrener Personen vom 11. November 1995 (SächsGVBl. S. 387) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsminister für Soziales“ ersetzt.

Artikel

54 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz

Artikel 54 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz In § 1 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 22. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1247) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

55 Änderung der Sächsischen Fleischkontrolleur-Verordnung

Artikel 55 Änderung der Sächsischen Fleischkontrolleur-Verordnung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die fachlichen Anforderungen an das in der Fleischhygieneüberwachung tätige nicht-tierärztliche Personal (Sächsische Fleischkontrolleur-Verordnung – SächsFlKV) vom 22. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1074) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 2. In der Anlage 1 (zu § 2 Abs. 7) wird nach der Datumszeile die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

56 Änderung der Verordnung über die Schiedsstellen in der Jugendhilfe

Artikel 56 Änderung der Verordnung über die Schiedsstellen in der Jugendhilfe Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstellen in der Jugendhilfe ( SchiedJugVO) vom 13. Oktober 1999 (SächsGVBl. S. 550), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726), wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 17, 18 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

57 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Artikel 57 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 26. April 1994 (SächsGVBl. S. 975), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 1999 (SächsGVBl. S. 131), wird wie folgt geändert: In § 1 Abs. 1a Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

58 Änderung der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen

Artikel 58 Änderung der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732), wird wie folgt geändert: In § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

59 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst

Artikel 59 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Lebensmittelkontrolldienst (SächsmLkdAPVO) vom 4. Dezember 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 3) wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 2, § 10 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 1, § 35 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

60 Änderung der Sächsischen Pflegeausschussordnung

Artikel 60 Änderung der Sächsischen Pflegeausschussordnung In § 1 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landespflegeausschuß gemäß § 92 Abs. 4 SGB IX (Pflegeausschußverordnung – PflegeAVO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 165), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

61 Änderung der Sächsischen Zuständigkeitsverordnung Tierseuchen

Artikel 61 Änderung der Sächsischen Zuständigkeitsverordnung Tierseuchen In § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (ZuständigkeitsVO Tierseuchen) vom 31. August 1996 (SächsGVBl. S. 392), die durch Verordnung vom 18. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 137) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

62 Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI

Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Schiedsstelle gemäß § 76 Abs. 5 SGB XI (SchiedPflegeV-VO) vom 17. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 168), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725, 726) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

63 Änderung der Verordnung zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung

Artikel 63 Änderung der Verordnung zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Festlegung von Einzugsgebieten für die psychiatrische Krankenhausversorgung (PsychKHEinzugsgebietsVO) vom 19. Juni 1997 (SächsGVBl. S. 485), die durch Bekanntmachung vom 13. Februar 1998 (SächsABl. S. 217) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

64 Änderung der Sächsischen Pflegeheimverordnung

Artikel 64 Änderung der Sächsischen Pflegeheimverordnung In § 5 Nr. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen (Pflegeheimverordnung – PflhVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 732, 733) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

65 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe

Artikel 65 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe In § 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts pharmazeutischer Berufe vom 26. August 1992 (SächsGVBl. S. 419), die durch § 12 der Verordnung vom 14. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 242, 243) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

66 Änderung der Sächsischen Vertretungsverordnung

Artikel 66 Änderung der Sächsischen Vertretungsverordnung In § 6 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 355) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

67 Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz

Artikel 67 Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 348) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 4 Nr. 5, 6 und 7 werden jeweils die Angaben „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatministerium für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

68 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung

Artikel 68 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung In der Anlage zur Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeiten nach der Röntgenverordnung (RöVZuVO) vom 11. März 1994 (SächsGVBl. S. 750) wird die Angabe „Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Sächsisches Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

69 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes

Artikel 69 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes In II. Nr. 1 der Anlage zur Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen und medizinischen Arbeitsschutzes (SmAsZuVO) vom 8. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 565) wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

70 Änderung der Sächsischen Tierzuchtdurchführungsverordnung

Artikel 70 Änderung der Sächsischen Tierzuchtdurchführungsverordnung In § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDVO) vom 5. April 1993 (SächsGVBl. S. 325), die durch Verordnung vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, wird die Angabe „Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

71 Änderung des Sächsischen Universitätsklinikagesetzes

Artikel 71 Änderung des Sächsischen Universitätsklinikagesetzes Das Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz – UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207) wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Satz 2 wird die Angabe „dem Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „dem Staatsminister für Soziales“ ersetzt. 2. In § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „der Staatsminister für Soziales“ ersetzt.

Artikel

72 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“

Artikel 72 Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ Das Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ vom 24. November 1993 (SächsGVBl. S. 1101), geändert durch Artikel 32 Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), wird wie folgt geändert: In § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 6, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Angaben „Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie“, „Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie“ durch die Worte „Staatsminister für Soziales“, „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt.

Artikel

73 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz

Artikel 73 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz In § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZuVO) vom 7. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 231), werden die Worte „Sächsischen Staatsministerium für Kultus“ durch die Worte „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt.

Artikel

74 In-Kraft-Treten

Artikel 74 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 10. April 2003 Der Staatsminister des Innern Horst Rasch

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.