SaechsIHKG · Sachsen

Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern im Freistaat Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 1991 Nr. 28, S. 380 Fsn-Nr.: 600-2
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung; Auflösung; Änderung der Bezirke

§ 1 Errichtung; Auflösung; Änderung der Bezirke (1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten und aufzulösen, wenn dies zur besseren Durchführung der in § 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Aufgaben geboten erscheint. (2) 1Bestehende Industrie- und Handelskammern können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zusammengeschlossen werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben geboten ist. 2Der Zusammenschluß erfolgt entweder durch Neubildung einer Industrie und Handelskammer oder dadurch, daß eine oder mehrere Industrie- und Handelskammern von einer anderen Industrie- und Handelskammer aufgenommen werden. 3Die neugebildete oder die aufnehmende Industrie- und Handelskammer ist Rechtsnachfolgerin der an der Neubildung beteiligten oder der aufgenommenen Industrie- und Handelskammer. (3) 1Die Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern können durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr geändert werden, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben oder zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften geboten ist. 2Zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern findet eine Vermögensauseinandersetzung statt; im Streitfall entscheidet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. (4) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechts, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung zu treffen. 1

§ 2

Aufsicht

§ 2 Aufsicht (1) 1Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern und die öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern mit Sitz im Freistaat Sachsen führt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 2Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. (2) 1Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer trotz zweimaliger Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. 2Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. 3Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums fort und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. 4Die Aufsichtsbehörde kann einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt. 2

§ 3

Beiträge und Gebühren

§ 3 Beiträge und Gebühren (1) Die Industrie- und Handelskammern ziehen ihre Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren selbst ein. (2) Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben. (3) Die von der Industrie- und Handelskammer über rückständige Abgaben aufgestellten Rückstandsverzeichnisse sind Vollstreckungstitel im Sinn des § 794 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.3

§ 4

Prüfung des Jahresabschlusses

§ 4 Prüfung des Jahresabschlusses Die Aufsichtsbehörde kann Grundsätze für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Industrie- und Handelskammern aufstellen (Prüfungsrichtlinien).4

§ 5

Dienstsiegel

§ 5 Dienstsiegel 1Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, ein Dienstsiegel mit dem Staatswappen zu führen. 2Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.

§ 6

Bestellung von Sachverständigen

§ 6 Bestellung von Sachverständigen Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen der §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit nicht durch Gesetz eine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.5

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)6

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben) 7

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)8 Dresden, den 18. November 1991 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit In Vertretung Dr. Rüdiger Thiele Staatssekretär

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.