Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1996 Nr. 1, S. 57 Fsn-Nr.: 211-2.7
§ 1 Die nicht im Dienst von Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit: 1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 2) und 2. Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Reisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.1
§ 2 1Die Entschädigung über die Zeitversäumnis beträgt 20 Euro für jede angefangene Stunde der aufgewendeten Zeit. 2Die An- und Rückfahrt wird angerechnet. 3Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.2
§ 3 Die Verordnung tritt am 1. März 1994 in Kraft. Dresden, den 19. Dezember 1995 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.