Sächsische Auslandsreisekostenverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2012 Nr. 14, S. 535 Fsn-Nr.: 242-8.2
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungskostenerstattung
§ 1 Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungskostenerstattung (1) 1Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 6 Absatz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes für Auslandsdienstreisen mit einer kalendertäglichen Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung vom 21. Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den erlassenen Verwaltungsvorschriften nach § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt sind. 2In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 5 Halbsatz 1, Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. (2) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung in Verbindung mit den erlassenen Verwaltungsvorschriften nach § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind. (3) 1Für Länder, die nicht in den nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung in Verbindung mit § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften erfasst sind, sind die für Luxemburg und für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die für das Mutterland geltenden Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungskostenerstattungen maßgebend. 2Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.1
Grenzübertritt
§ 2 Grenzübertritt (1) 1Die Abgrenzung zwischen Auslandstagegeld und Auslandsübernachtungskostenerstattung einerseits und Inlandstagegeld und Inlandsübernachtungskostenerstattung andererseits bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. 2Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt. (2) 1Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. 2Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Österreich maßgebend. (3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld für Luxemburg, für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 festgesetzt worden sind.2
Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
§ 3 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (1) 1Dauert der Aufenthalt an demselben Geschäftsort ohne Hin- und Rückreise länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 1 Absatz 1 und 3 vom 15. Tage an um 10 Prozent zu ermäßigen. 2Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Satz 1 in begründeten Ausnahmefällen von der Ermäßigung absehen. 3Für die Erstattung der Auslandsübernachtungskosten gilt § 1 Absatz 2 und 3. (2) Bei Reisebeihilfen für Heimfahrten ist § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden; an die Stelle des Dienstortes tritt der Geschäftsort.3
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten
(aufgehoben)
Anlage4
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.