Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1993 Nr. 24, S. 462 Fsn-Nr.: 711
1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen (1) Dem am 12. März 1992 vom Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen unterzeichneten Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
2 Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)
Artikel 2 Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG)
3 Schlußbestimmungen
Artikel 3 Schlußbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 dieses Gesetzes findet erstmals Anwendung auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 1993/94, soweit nicht neben der Durchschnittsnote des Abiturs Leistungen in Abiturfächern für die Zulassungsentscheidung gewichtet werden. In diesem Fall treten die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikel 2 erstmals zwei Jahre nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 7. Juni 1993 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Hans Joachim Meyer
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.