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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbandes auf die Sachsen-Finanzgruppe

Fundstelle:
SächsGVBl. 2003 Nr. 11, S. 309 Fsn-Nr.: 62-8.2
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe

§ 1 Verschmelzung des Sachsen-Finanzverbands auf die Sachsen-Finanzgruppe (1) 1Der Sachsen-Finanzverband wird zum 31. August 2003, 24.00 Uhr (dinglicher Verschmelzungszeitpunkt), auf die Sachsen-Finanzgruppe verschmolzen. 2Mit der Verschmelzung geht das Vermögen des Sachsen-Finanzverbandes einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Sachsen-Finanzgruppe über. (2) Die Anteilseigner des Sachsen-Finanzverbandes werden mit der Verschmelzung Beteiligte am Stammkapital der Sachsen-Finanzgruppe nach Maßgabe der Verschmelzungsvereinbarungen. (3) 1Der Sachsen-Finanzverband hat auf den Schluss des Tages, der dem in den Verschmelzungsvereinbarungen festgelegten schuldrechtlichen Verschmelzungszeitpunkt gemäß § 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Gründung der Sachsen-Finanzgruppe vom 22. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 198) vorausgeht, eine Schlussbilanz aufzustellen, die der Übertragung des Vermögens handels- und steuerrechtlich zu Grunde gelegt wird. 2Die Bilanz darf nur auf einen höchstens acht Monate vor dem dinglichen Verschmelzungszeitpunkt liegenden Stichtag aufgestellt werden.

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 26. August 2003 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister der Finanzen Dr. Horst Metz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.