ZustVO-nach-dem-Gesetz-ueber-die-Aenderung-von-Familiennamen-und-Vornamen · Sachsen

Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Fundstelle:
SächsGVBl. 1996 Nr. 14, S. 284 Fsn-Nr.: 26-1/2
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Für den Vollzug des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und der hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften sind die Landratsämter und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden zuständig, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

§ 2 Für die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. 1

§ 3

§ 3 1Die Aufgaben der Landratsämter und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern. 2

§ 4

§ 4 Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.

§ 5

§ 5 1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 352) außer Kraft. Dresden, den 23. Juli 1996 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern In Vertretung Hubert Wicker Staatssekretär

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.