DienstVVO-SMS · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Fundstelle:
SächsGVBl. 1997 Nr. 13, S. 446 Fsn-Nr.: 240-2.38
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 (1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Stelle oder Behörde, der der Beamte angehört. (2) Dienstvorgesetzter des Leiters einer Stelle oder Behörde ist der Leiter der nächsthöheren Behörde. (3) Für folgende Maßnahmen ist Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist: das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 17 SächsBG , die Mitteilung nach § 54 Abs. 1 SächsBG , daß die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, die Feststellung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 98 SächsBG , die Erstellung eines Dienstzeugnisses nach § 116 SächsBG .

§ 2

§ 2 Höherer und nächsthöherer Dienstvorgesetzter sind die Leiter der Behörden, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führen.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 26. April 1997 Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Dr. Hans Geisler

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.