Sächsische Vereins- und Parteiengesetzzuständigkeitsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1995 Nr. 9, S. 125 Fsn-Nr.: 75-x.2
Zuständige oberste Landesbehörde
§ 1 Zuständige oberste Landesbehörde Oberste Landesbehörde im Sinne des § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes sowie des § 32 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Parteiengesetzes ist das Staatsministerium des Innern. 2
Vollzugsbehörden
§ 2 Vollzugsbehörden Vollzugsbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1 des Vereinsgesetzes und des § 32 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. 3
Zuständige Behörden für die Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen
§ 3 Zuständige Behörden für die Anmeldung von Ausländervereinen und ausländischen Vereinen Zuständige Behörden im Sinne der §§ 19 und 21 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, sind die Kreispolizeibehörden.4
Bekanntmachung
§ 4 Bekanntmachung Amtliches Mitteilungsblatt des Freistaates Sachsen im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 2, § 7 Absatz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Vereinsgesetzes ist das Sächsische Amtsblatt. 5
Inkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 29. März 1995 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.