VwV-Gleichwertigkeit-Bildungsabschluesse-i-S-Art-37-Abs-1-EV · Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikel 37 Abs. 1 Einigungsvertrag

Fundstelle:
MBl. SMK 1995 Nr. 15, S. 361 Fsn-Nr.: 710-V95.6
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen, die an jetzt oder früher auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen gelegenen Bildungseinrichtungen erworben wurden, mit Abschlüssen, die an Bildungseinrichtungen in dem Teil von Deutschland erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Bei Bildungseinrichtungen mit Außenstellen ist der Sitz der Stammschule ausschlaggebend. (2) Die Verwaltungsvorschrift gilt gemäß Art. 1 und 2 des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Fachschulbereich gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag für alle Fachschulabschlüsse sowie Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Bildungseinrichtungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, soweit die Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des heutigen Freistaates Sachsen lagen. (3) Gemäß Art. 1 und 2 des in Absatz 2 genannten Abkommens gelten Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die auf der Grundlage der KMK-Beschlüsse im Sinne des Art. 37 Abs. 1 EV vom 7. Mai 1993, i. d. F. vom 27. Januar 1995, und vom 15. April 1994 getroffen worden sind, ohne Einschränkung auch in den übrigen Ländern der Bundesrepublik. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit, die von anderen Ländern der BRD in Übereinstimmung mit den genannten KMK-Beschlüssen getroffen wurden, gelten im Freistaat Sachsen, sofern diese Länder, gemäß dem Abkommen der Länder untereinander, die Zuständigkeit für die Feststellung der Gleichwertigkeit hatten. (4) Die im Einigungsvertrag oder in anderen rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gleichstellungen und Prüfungen oder Befähigungsnachweise sowie die dort vorgesehenen Verfahrensregelungen bleiben unberührt. Das gleiche gilt für die auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes bereits vorgenommenen Gleichstellungen und zuerkannten Abschlüsse.

§ 2

Feststellung der Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse

§ 2 Feststellung der Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse (1) In der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische und berufliche Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, weiter. (2) Die in (Anlage I) aufgeführten Abschlüsse sind in Anlehnung an die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz fallgruppenbezogen. (3) Ein Abschluss der Fallgruppe 6 ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. (4) Ein Abschluss der Fallgruppe 7 ist einem Abschluss gleichwertig, der an einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. (5) Ein Abschluss der Fallgruppe 8 entspricht formal einem Abschluss, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt; er weist gegenüber diesem eine besondere Spezialisierung auf. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 1 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung erworben werden. (6) Ein Abschluss der Fallgruppe 9 entspricht formal einem Abschluss, der an einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt; er weist gegenüber diesem eine besondere Spezialisierung auf. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 2 kann der Abschluss zum staatlich geprüften technischen Assistenten/zur staatlich geprüften technischen Assistentin erworben werden. (7) Ein Abschluss der Fallgruppe 10 ist niveaugleich mit einem Abschluss, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte Unterschiede bestehen. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 3 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt/zur staatlich geprüften Betriebswirtin erworben werden. (8) Ein Abschluss der Fallgruppe 11 ist niveaugleich mit einem Abschluss, der an einer Berufsfachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Die Ausbildung war jedoch unmittelbar auf das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR ausgerichtet, so dass hinsichtlich der Studieninhalte erhebliche systembedingte Unterschiede bestehen. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 4 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften Kaufmännischen Assistentin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung erworben werden. (9) Ein Abschluss der Fallgruppe 12 ist niveaugleich mit dem Abschluss einer der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen. Er ist jedoch in besonderer Weise auf das Gesellschafts- und Wirtschaftssystem der DDR bezogen, dass eine Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß Art. 37 Abs. 1 EV nicht möglich ist. Personen mit einem solchen Abschluss sind aber zur Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 3 zugelassen und können den damit verbundenen Abschluss erreichen. (10) Ein Abschluss der Fallgruppe 13 entspricht formal dem Abschluss einer der Vorläufereinrichtungen der Fachhochschulen. (11) Ein Abschluss der Fallgruppe 14 entspricht formal einem Abschluss, der an einer Fachschule oder einer gleichgestellten Bildungseinrichtung in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. Durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 5 kann ein Abschluss zum staatlich geprüften Betriebswirt/zur staatlich geprüften Betriebswirtin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung bzw. durch eine Zusatzausbildung nach § 3 Abs. 6 ein Abschluss zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin nach der gültigen KMK-Rahmenvereinbarung erworben werden. (12) Ein Abschluss der Fallgruppe 15 kann weder einem Berufsfachschulabschluss noch einem Fachschulabschluss gleichgestellt werden, der in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. (13) Ein Abschluss der Fallgruppe 16 entspricht formal dem Abschluss einer Fachschule. Diese Zuordnung berücksichtigt jedoch nicht die zusätzliche pädagogische Qualifikation. (14) Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen der DDR, die nicht in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zu Abschlüssen in Erzieherberufen erfasst sind, werden den in (Anlage II) genannten Bildungsabschlüssen gleichgestellt, die in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt. (15) Über die Feststellung der Gleichwertigkeit erteilen die oberen Schulaufsichtsbehörden auf Antrag eine Bescheinigung gemäß der ihnen zugewiesenen Zuständigkeit (Anlage III). Für die nicht in der Anlage ausgewiesenen Abschlüsse verbleibt die Zuständigkeit bei der obersten Schulaufsichtsbehörde. (16) Die Schulaufsichtsbehörden können in Abstimmung mit dem Pädagogischen Zentrum Berlin als Gutachterstelle in Ausnahmefällen von den in den Absätzen 3 bis 13 vorgesehenen Bewertungen abweichen.

§ 3

Zusatzausbildungen

§ 3 Zusatzausbildungen (1) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin (Fallgruppe 8) führt, umfasst 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer Fachschule zu absolvieren und bezieht sich auf die Lernbereiche II und III der Rahmenstundentafel für den Fachbereich Technik der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer vom 12. Juni 1992. (2) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter technischer Assistent/staatlich geprüfte technische Assistentin (Fallgruppe 9) führt, umfasst 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer Berufsfachschule zu absolvieren und bezieht sich auf den beruflichen Lernbereich nach den Rahmenstundentafeln der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 1992 über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften technischen Assistenten/zur staatlich geprüften technischen Assistentin an Berufsfachschulen. (3) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt/staatlich geprüfte Betriebswirtin (Fallgruppen 10 und 12) führt, umfasst 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer Fachschule zu absolvieren und bezieht sich auf die Lerngebiete der Lernbereiche II und III der Rahmenstundentafel für den Fachbereich Wirtschaft der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über Fachschulen mit zweijähriger Dauer vom 12. Juni 1992. Für das Schwerpunktfach der beruflichen Spezialisierung sind dabei 160 Stunden vorzusehen. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in Betriebswirtschaftslehre, in Rechnungswesen und im Schwerpunktfach statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung erfolgen. (4) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent/staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin (Fallgruppe 11) nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz vom 30. Dezember 1988 über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften Kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften Kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen führt, umfasst mindestens 600 Stunden. Sie ist in der Regel an einer entsprechenden Berufsfachschule zu absolvieren und bezieht sich auf die Lerngebiete/Fächer des beruflichen Lernbereiches und des typenübergreifenden Lernbereiches. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in einem Fach des typenübergreifenden Bereiches und in drei Fächern des beruflichen Lernbereiches statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung stattfinden. (5) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Betriebswirt/staatlich geprüfte Betriebswirtin (Fallgruppe 14) führt, umfasst mindestens 1 200 Stunden. Sie wird durch die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 2 einer Fachschule in der jeweiligen Fachrichtung absolviert. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Rechts- und Sozialkunde und im fachrichtungsbezogenen Schwerpunktfach statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung erfolgen. (6) Die Zusatzausbildung, die zum Abschluss als staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin (Fallgruppe 14) führt, umfasst mindestens 1 200 Stunden. Sie wird durch die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 2 einer Fachschule in der jeweiligen Fachrichtung absolviert. Die schriftliche Abschlussprüfung findet in mathematisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen, Rechts- und Sozialkunde, Technologie und im fachrichtungsbezogenen Schwerpunktfach statt. Eine mündliche Abschlussprüfung kann ggf. in allen Fächern der Zusatzausbildung erfolgen. (7) Die Zusatzausbildungen müssen vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus genehmigt sein und mit einer staatlichen Abschlussprüfung abschließen. Erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung kann in den Fällen des § 2 Abs. 5 bis 9 und 11 ein Abschluss nach den dort genannten Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz erworben werden.

§ 4

Antragstellung

§ 4 Antragstellung Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 2 Abs. 15 sind folgende Unterlagen beizufügen: a) amtlich beglaubigte Kopien oder Abschriften des vollständigen Abschlusszeugnisses, das der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll; b) beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses der allgemein bildenden Schule; c) bei Namensänderung ein Nachweis über diesen; d) ein eigenhändig unterschriebener lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über die schulische und berufliche Ausbildung; e) ggf. Nachweis der beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme in die Bildungseinrichtung, deren Abschluss der Gleichwertigkeitsfeststellung unterzogen werden soll.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den 18. Oktober 1995. Hans Werner Wagner Staatssekretär

Anlage I

Anlage I Fallgruppenbezogene Abschlüsse A Berufsbezeichnung: Techniker Ausbildungsweg 1: ohne fachrichtungsbezogene Berufsausbildung und ohne Berufspraxis unmittelbar im Anschluss an den allgemein bildenden Schulabschluss Ausbildungsweg 2: mit fachrichtungsbezogener Berufsausbildung und mit Berufspraxis nach dem allgemein bildenden Schulabschluss Berufsbezeichnung: Techniker Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1 Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1 – Fachrichtung Fallgruppe 1. Maschinenwesen – Maschinenkonstruktion 6 7 – Technologische Fertigungsvorbereitung 6 7 – Automatisierte Fertigungsvorbereitung 6 7 – Maschinen- und Anlageninstandhaltung 6 7 – Kraftfahrzeugtechnik 6 9 – Schienenfahrzeugtechnik 6 7 – Anlagenbau 6 7 – Stahlbau 6 7 2. Elektrotechnik/Elektronik – Elektrotechnik 6 7 – Elektrische Zugförderung 8 9 – Elektronik 6 7 – Automatisierungstechnik 6 7 – Eisenbahnsicherungs-, Verkehrsnachrichten- und Automatisierungstechnik 8 9 – Gerätetechnik 6 7 – Biomedizinische Technik 6 7 3. Informationsverarbeitung – Informatik 6 7 4. Bauwesen – Baukonstruktion 6 7 – Bautechnologie 6 7 – Baustofftechnologie 6 7 – Bauelementetechnologie 6 7 – Gebäudeausrüstung 6 7 – Verkehrsbau 6 7 5. Werkstoffwesen – Gießereitechnik 6 9 – Metallerzeugung 6 9 – Metallumformung 6 7 – Werkstofftechnik 6 7 6. Bergbau – Bergbau/Tagebau 6 9 – Bergbau/Tiefbau 6 9 – Bohrtechnik und Fluidbergbau 6 9 – Aufbereitungstechnik 6 9 – Erkundungsgeologie 8 9 – Markscheidetechnik 6 9 – Fördertechnik 6 9 7. Energietechnik – Kraftwerke 6 9 – Energetik 6 9 – Kohleveredlung 8 9 – Gasversorgungstechnik 8 9 8. Geodäsie/Kartografie/Meteorologie – Vermessungstechnik 6 9 – Kartentechnik 6 9 – Meteorologie 8 9 9. Verarbeitungstechnik/Leichtindustrie – Fadenbildung 6 7 – Textile Flächenbildung 6 7 – Textilveredlung/Textilreinigung 6 7 – Bekleidungskonstruktion 6 7 – Bekleidungstechnologie 6 7 – Leder- und Kunstledertechnologie 6 7 – Schuhkonstruktion 6 7 – Lederverarbeitung 6 7 – Textilerzeugung 6 7 10. Verarbeitungstechnik/Holz-, Papier-, Glas- und Keramikindustrie – Schnittholz- und Holzwerkstoffe 6 7 – Holzerzeugniskonstruktion 6 7 – Möbel, Bauelemente und Kulturwaren 8 9 – Polygrafie 6 9 – Zellstoff- und Papiertechnik 6 9 – Verpackungstechnik 6 9 – Glastechnik 6 9 – Keramiktechnik 6 9 11. Verfahrenstechnik – Chemische Verfahrenstechnik 6 7 – Biotechnologie 6 7 – Plast- und Elastverarbeitung 6 9 – Technologie der Lebensmittelverarbeitung 6 9 – Qualitätssicherung in der Lebensmittelproduktion 6 9 12. Wasserwirtschaft – Wasserbewirtschaftung 6 7 – Wasserversorgung und Abwasserbehandlung 6 7 – Wasserbau 6 7 13. Arbeitsgestaltung – Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung 8 9 14. Laboratoriumstechnik – Laboratoriumstechnik der Physik 6 7 – Laboratoriumstechnik der Chemie 6 7 – Laboratoriumstechnik der Biochemie 6 7 15. Agrarwissenschaft – Pflanzenproduktion 6 7 – Landwirtschaftliches Versuchswesen 6 7 – Tierzucht und Reproduktion 6 7 – Landtechnik 6 9 – Melorationswesen 6 9 – Gärtnerische Produktion 6 7 – Garten- und Landschaftsgestaltung 6 7 16. Medizin – Medizintechnik 6 7 – Augenoptik 6 9 B Berufsbezeichnung: Ökonom/Ingenieurökonom Berufsbezeichnung: Ökonom/Ingenieurökonom Fachrichtungsgruppe Fallgruppe Fachrichtungsgruppe – Fachrichtung Fallgruppe 1. Wirtschaftswissenschaften (in der Regel drei Jahre Direktausbildung nach Berufsausbildung und Berufspraxis) – Planung 12 – Arbeitsökonomie 12 – Materialwirtschaft 12 – Absatz 12 – Finanzen und Preise 12 – Außenwirtschaft 12 – Binnenhandel (Konsumgüter und Produktionsmittel) 12 – Gaststätten- und Hotelwesen 6 – Fremdenverkehr/Tourismus 6 – Gesellschaftliche Speisenwirtschaft 6 – Gesundheits- und Sozialwesen 12 – Ingenieurökonomie eines Wirtschaftszweiges oder -bereiches – SBW/IOE 1 der Bauindustrie 12 – SBW/IOE der chemischen Industrie 12 – SBW/IOE der elektrotechnischen und elektronischen Industrie 12 – SBW/IOE der Energiewirtschaft 12 – SBW/IOE der Grundfondswirtschaft 12 – SBW/IOE des Maschinenbaus 12 – SBW/IOE der Leichtindustrie 12 – SBW/IOE der Wasserwirtschaft 12 – SBW/IOE des Nachrichtenwesen 12 – SBW/IOE des Transportwesens 12 – SBW/IOE der Polygraphischen Industrie 12 – SBW/IOE des Bergbaus 12 – SBW/IOE der Metallurgie 12 – SBW/IOE der Baumaterialienindustrie 12 – SBW/IOE der Glas- und Keramikindustrie 12 – SBW/IOE der Landwirtschaft 12 – SBW/IOE der Nahrungsgüterwirtschaft 12 – SBW/IOE der Lebensmittelindustrie 12 – SBW/IOE der Forstwirtschaft 12 – Finanzwirtschaft 12 C Berufsbezeichnung: Wirtschaftler Ausbildungsweg 1: ohne fachrichtungsbezogene Berufsausbildung und ohne Berufspraxis unmittelbar im Anschluss an den allgemein bildenden Schulabschluss Ausbildungsweg 2: mit fachrichtungsbezogener Berufsausbildung und mit Berufspraxis nach dem allgemein bildenden Schulabschluss Berufsbezeichnung: Wirtschaftler Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1 Fachrichtungsgruppe Weg 2 Weg 1 – Fachrichtung Fallgruppe – Kulturelle und Soziale Bereiche 10 11 – Tourismus 10 11 – Finanzen und/oder Preise 10 11 – Rechnungsführung und Statistik 10 11 – Wirtschaftsinformatik 10 11 – Außenwirtschaft 10 – – Industrie – Planung 10 11 – Materialwirtschaft (Ein- u. Verkauf) 10 – – Bauwesen 10 11 – Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft 10 11 – Transportwesen 10 11 – Nachrichtenwesen 10 11 – Konsumgüterbinnenhandel 10 11 – Gaststätten- und Hotelwesen – Dienstleistungen und Absatz 6 7 – Gesellschaftliche Speisenwirtschaft 6 7 – Finanzwirtschaft 10 11 D Sonstige Fachschulabschlüsse der Fachrichtungen Sonstige Fachschulabschlüsse der Fachrichtungen Fachrichtung Fallgruppe – Fachrichtung Fallgruppe – Kulturwissenschaften 13 – Sportwissenschaften 13 – Journalistik 12 – Darstellende Kunst 13 – Tanzpädagogik 13 – Staatswissenschaft 2 12 Abschlüsse der Fachschule für Staatswissenschaft „Edwin Hoernle“ Weimar (Staatswissenschaft anderer Einrichtungen: Die Abschlüsse können weder einem Berufsfachschulabschluss noch einem Fachschulabschluss gleichgestellt werden, die in dem Teil Deutschlands erworben wurden, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt.) E Berufsbezeichnung: Ingenieurpädagoge/Ökonompädagoge Der pädagogische Teil der Ausbildung ist bei der Zuordnung nicht berücksichtigt. Berufsbezeichnung: Ingenieurpädagoge/Ökonompädagoge Fachrichtungsgruppe Fallgruppe Fachrichtungsgruppe Fallgruppe – Fachrichtung 1. Ingenieurpädagoge – Maschinenbau 6 – Zerspanungstechnik 6 – Instandhaltung und Montage 6 – Holztechnik 6 – Textiltechnik 6 – Bekleidungstechnik 6 – Chemie 6 – Elektrotechnik 6 – Automatisierungstechnik 6 – Bauwesen 6 – Pflanzenproduktion 6 – Tierproduktion 6 – Lebensmittelindustrie 6 2. Ökonompädagoge – Konsumgüterbinnenhandel 10 – Gaststätten und Hotelwesen 6 – Betriebswirtschaft 10 F Berufsbezeichnung: Medizinpädagoge Berufsbezeichnung: Medizinpädagoge Fachrichtungsgruppe Fallgruppe Fachrichtungsgruppe Fallgruppe – Fachrichtung Medizinpädagoge 16 G Berufsbezeichnung: Technischer Assistent Berufsbezeichnung: Technischer Assistent Bezeichnung des Abschlusses Fallgruppe Bezeichnung des Abschlusses Fallgruppe 1. Chemisch-technischer Assistent 7 (– Techn. Assistent für Chemie, – Techn. Assistent für chemische und lebensmittelchemische Laboratorien, – Wissenschaftlich-technischer Assistent für biologische Chemie) 2. Physikalisch-technischer Assistent 7 (– Technischer Assistent der Physik) 3. Technischer Assistent für Biologie 7 (– Spezialisierungsrichtung: Biotechnologie, – Biologisch-technischer Assistent) 4. Technischer Assistent für Technik einer Fachrichtung 7 5. Technischer Assistent für Metallographie 7 6. Mathematisch-technischer Assistent 7 H Offiziersfachschulen der NVA 1958 – 1963 Offiziersfachschulen der NVA 1958 – 1963 Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe Landstreitkräfte Infantrieschule I, später Offiziersschule I für Mot.-Schützen-Kommandeure in Plauen Zugführer eines Infantrie- bzw. Mot.-Schützenzuges 6 Infantrieschule II, später Offiziersschule II für Mot.-Schützen-Kommandeure in Frankenberg Zugführer eines Infantrie- bzw. Mot.-Schützenzuges 6 Panzerschule in Großenhain – Panzer – operativ Zugführer eines Panzerzuges 6 – Techniker Stellvertreter für Technik und Ausrüstung der Kompanie 6 Artillerieschule in Dresden – Artillerie – operativ Zugführer 6 – Techniker Zugführer Artilleriebewaffnung 6 Pionierschule in Dessau – Pioniere Zugführer 6 – Chemische Dienste Zugführer 6 – Militärtransportwesen Zugführer 6 Nachrichtenschule in Döbeln Zugführer 6 Kraftfahrzeugtechnische Schule in Stahnsdorf Zugführer 6 Schule der Rückwärtigen Dienste in Erfurt Offizier des Treib- und Schmierstoff-Dienstes 6 Offizier des Verpflegungsdienstes 6 Offizier des Bekleidungs- und Ausrichtungs-Dienstes 6 Offizier für Finanzen 10 Luftstreitkräfte/Luftverteidigung Fliegerschule Bautzen Flugzeugführer 6 Steuerleute der Gefechtsstände 6 Technische Schule der LSK in Kamenz – Flugzeugtechnik Flugzeugtechniker 6 Techniker Elektro-Spezialausrüstung 6 Techniker für Flugzeug-Funk-Funkmess-Ausrüstung 6 – Funkmess-Technik Funkmess-Techniker 6 Flak-Artillerieschule in Geltow – Flak-Artillerie Feuer- und Mess-Zugführer 6 Zugführer Fla-SFL 6 Techniker Geschützrichtstationen und Kommandogeräte 6 – Fla-Raketen Feuerzugführer Fla-Einheiten 6 Techniker Fla-Einheiten 6 I Offiziersfachschulen der NVA 1963 – 1971 Offiziersfachschulen der NVA 1963 – 1971 Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe Bezeichnung der Offiziersschule/- Fachrichtung Ausbildungsrichtung bzw. -profil Fallgruppe Landstreitkräfte Offiziersschule der Landstreitkräfte „Ernst Thälmann“ in Löbau und Zittau – Mot.-Schützen Zugführer eines Mot.-Schützenzuges 6 – Panzerkommandeure Zugführer eines Panzerzuges 6 – Artillerie Feuer- und Führungszugführer/Artillerie 6 Artillerie-Instrumental-Aufklärungs-Zugführer/Schallmess-, Funkmess- und Vermessungs-Zugführer/Aufklärungs- und Vermessungs-Zugführer 6 Zugführer eines Waffeninstandsetzungs-Zuges 6 Offizier für Munition 6 – Flak-Artillerie Zugführer der leichten und mittleren Flak-Artillerie 6 Flak-SFL-Zugführer 6 Ingenieur für Geschütz-Richtstationen bzw. Kommandogeräte der Flak-Artillerie 6 – Pionierdienst Zugführer eines Pionierzuges 6 – Chemischer Dienst Zugführer des Chemischen Zuges 6 – Nachrichten Funk-Zugführer 6 Fernsprech- und Fernschreib-Zugführer 6 Richtfunk-Zugführer 6 – Panzer und Kfz-Technische Dienste Instandsetzungs-Zugführer Panzer-Dienst 6 Stellvertreter des Kompaniechefs für technische Ausrüstung 6 Instandsetzungsführer 6 – Rückwärtige Dienste Zugführer eines Kfz-Transportzuges 6 Offizier für Bekleidung und Ausrüstung Ost 6 Offizier für Treib- und Schmierstoff Ost 6 Offizier für Verpflegung 6 Luftstreitkräfte/Luftverteidigung Offiziersschule der LSK/LV „Franz Mehring“ in Kamenz – Fliegertechnik Ingenieur für Flugzeugzelle/Triebwerk 6 Ingenieur für Flugzeug-Elektro-Spezial-Ausrüstung 6 Ingenieur für Flugzeugfunk- und Funkmessausrüstung 6 Ingenieur für Flugzeugbewaffnung 6 – Fla-Raketen Ingenieur für die Fla-Raketen-Abteilung der Fla-Raketentruppen 6 Ingenieur für die technische Abteilung der Fla-Raketentruppen 6 – Funktechnische Truppen Funkmesstechnik Ingenieur für Funkmesstechnik der Funktechnischen Truppen 6 – Fliegerische Ausbildung Flugzeugführer/Ingenieur 6 Grenztruppen Offiziersschule der Grenztruppen „Rosa Luxemburg“ in Plauen Allgemeiner Grenzoffizier 15 J Fachschulausbildung für Fähnriche 1973 – 1990 Fachschulausbildung für Fähnriche 1973 – 1990 Ausbildungsrichtung/Ausbildungsprofil Fallgruppe Ausbildungsrichtung/Ausbildungsprofil Fallgruppe Offiziershochschule der Landstreitkräfte in Löbau – Lagerwirtschaft 14 – Fla-Raketen/Truppenluftabwehr 14 – Zugführer 14 – Zugführer Artillerie (ab 1. Dezember 1987) 14 – Zugführer Panzerabwehrartillerie (ab 1. Dezember 1987) 14 – Verpflegungsdienst/Rückwärtige Dienste 14 – Militärtransportwesen 15 – Pionierwesen 14 Offiziershochschule der Luftstreitkräfte in Bautzen – Zweiter Hubschrauberführer/Militärflieger 14 Offiziershochschule der Volksmarine „Karl Liebknecht“ in Stralsund – Navigation 14 – Schiffsmaschinenanlagen/Antriebsanlagen 14 – Schiffsmaschinenanlagen/Elektroanlagen 14 – Funktionstechnische Systeme/Überwasserortungsanlagen 14 – Funktionstechnische Systeme/Unterwasserortungsanlagen 14 – Waffentechnik/Artillerie- und Raketenbewaffnung 14 – Waffentechnik/Sperrbewaffnung 14 – Seemannschaft 14 Offiziershochschule der Grenztruppen der DDR „Rosa Luxemburg“ in Suhl – Grenzdienst 15 – Hauptfeldwebel (NVA) – wurden für die gesamte NVA hier ausgebildet, die Ausbildung erfolgte für den Verwaltungs- und Innendienst – 14 Militärmedizinische Sektion „Maxim Zetkin“ – Materiell-medizinische Sicherstellung 14 Militärtechnische Schule der Landstreitkräfte „Erich Haabersath“ in Prora/Rügen – Instandhaltung von Funkmess- und Raketentechnik 14 – Instandhaltung von Funk-/Richtfunktechnik 14 – Instandhaltung von Fernsprech-/Fernschreibtechnik 14 – Instandhaltung von Waffentechnik 14 – Instandhaltung von Munition 14 – Panzerdienst 14 – Instandsetzung von Kfz-Technik 14 – Kfz-technische Ausbildung 14 – Chemische Dienste 14 – Materiell-technische Sicherstellung (Na) 14 Militärtechnische Schule der Luftstreitkräfte „Harry Kuhn“ in Bad Düben – Instandhaltung Zelle/Triebwerk 14 – Instandhaltung Flugzeugspezialausrüstung 14 – Elektroenergieerzeugung und -speicherung 14 – Nutzung/Instandhaltung von Funkmeßtechnik 14 – Nutzung/Instandhaltung Raketenleitstation 14 – Nutzung/Instandhaltung von Führungs- und Leittechnik 14 – Nutzung/Instandhaltung Fla-Raketen/Bodenausrüstung 14 – Nutzung/Instandhaltung von Flugsicherungstechnik (OSP) 14 – Flugsicherungsbetriebsdienst 14 – Nutzung/Instandhaltung von Flugsicherungstechnik (Landeanlagen) 14 – Gefechtsdienst Führungsstellen (bis 30. November vorbehaltlich genauer Angaben 1981 … 1987) 14 – Treib- und Schmierstoffdienst/Rückwärtige Dienste 14 – Nutzung/Instandhaltung von Richtfunktechnik des Automatisierten Führungssystems (AFS) 14 Militärtechnische Schule für Nachrichtentruppen „Herbert Jensch“ in Frankfurt/Oder – Funk 14 – Richtfunk/Troposphärenfunk 14 – Fernsprech/Fernschreib 14 – SAS-Chiffrier 14 – Automatisierte Feldführungssysteme (bis 30. November 1987) 14

Anlage II

Anlage II Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen Abschlüsse kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Ausbildungseinrichtungen Berufsbezeichnung Staatlich anerkannt Geriatriediakon/Geriatriediakonin; Diakonischer Geriatriepfleger/Diakonische Geriatriepflegerin; Altenpfleger/Altenpflegerin; Geriatrischer Sozialpfleger/Geriatrische Sozialschwester Staatlich anerkannte/r Altenpfleger/-in Heilerziehungsdiakon/-in; Heilerziehungspfleger/-in; Psychatriediakon/-in Staatlich anerkannte/r Heilerziehungspfleger/-in Wirtschaftsdiakon/-in Staatlich geprüfte/r hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/-in Rehabilitationspädagoge/-in Staatlich anerkannte/r Heilpädagoge Erzieher/-in für Behinderte 3 Staatlich anerkannte/r Heilerzieherungspfleger/-in Erzieher/-in an Hilfsschulen Staatlich anerkannte/r Heilerzieherungspfleger/-in

Anlage III

Anlage III Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörden nach § 2 Absatz 15 Zuständigkeit der oberen Schulaufsichtsbehörden Abschluss zuständiges Oberschulamt (OSA) Abschluss zuständiges Oberschulamt (OSA) 1. Ökonomen/Ingenieurökonomen Fallgruppe 12 alle Oberschulämter 2. Ökonomen Fallgruppe 6 Oberschulamt Leipzig 3. Militärische Abschlüsse Oberschulamt Dresden 4. Technische Assistenten/Technische Assistentinnen Oberschulamt Chemnitz 5. Ingenieurpädagogen/Ökonompädagogen/Medizinpädagogen Oberschulamt Chemnitz 6. Kirchliche und sonstige öffentliche Ausbildungsabschlüsse Oberschulamt Chemnitz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.