Rechtsbereinigungsgesetz · Sachsen

Rechtsbereinigungsgesetz des Freistaates Sachsen

Fundstelle:
SächsGVBl. 1998 Nr. 6, S. 151 Fsn-Nr.: 115-1A
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz – SächsRBG)

Artikel 1 Gesetz des Freistaates Sachsen zur Bereinigung des alten Landesrechts sowie des als Landesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik (Sächsisches Rechtsbereinigungsgesetz – SächsRBG)

Artikel

2 Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachen

Artikel 2 Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachen Das Archivgesetz für den Freistaat Sachen ( SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „SächsArchG“ durch die amtliche Abkürzung „SächsArchivG“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 wird nach der Angabe „Pläne,“ die Angabe „Medaillen,“ eingefügt. 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. eine Ablieferungspflicht von Belegexemplaren von im Freistaat Sachsen hergestellten oder herausgegebenen Medaillen an das Münzkabinett der Staatlichen Kunstsammlungen in Dresden. Dabei ist vorzusehen, daß das Münzkabinett dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag bis zur Hälfte des Ladenpreises oder mangels eines solchen der Herstellungskosten erstattet, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist.“

Artikel

3 Übergangsvorschriften

Artikel 3 Übergangsvorschriften Das Gesetz zur Wahrung der Rechte der sorbischen Bevölkerung vom 23. März 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt Land Sachsen S. 191) gilt bis zum Inkrafttreten eines die Rechte der sorbischen Bevölkerung regelnden Gesetzes fort, soweit es im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch in Kraft war und dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesrecht und der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht widerspricht.

Artikel

4 Inkrafttreten

Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 17. April 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.