G-zum-Vertrag-Heiliger-Stuhl-Errichtung-Bistum-Magdeburg · Sachsen

Gesetz zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg

Fundstelle:
SächsGVBl. 1994 Nr. 35, S. 1045 Fsn-Nr.: 73-4
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Zustimmung zum Vertrag

Artikel 1 Zustimmung zum Vertrag 1Dem am 13. April 1994 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg einschließlich des Schlußprotokolls wird zugestimmt. 2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel

2 Schlußbestimmung

Artikel 2 Schlußbestimmung (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) 1Der Tag, an dem der Vertrag in Kraft tritt, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.1 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 16. Juni 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Justiz Steffen Heitmann

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.