ZustG-Ernaehrungssicherstellung-und-Ernaehrungsvorsorge · Sachsen

Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge

Fundstelle:
SächsGVBl. 1999 Nr. 12, S. 340 Fsn-Nr.: 630-8
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeit nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung

§ 1 Zuständigkeit nach der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (1) 1Zuständige Behörden im Sinne des § 4 der Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV) vom 1. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3674) sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Sie leiten die Meldungen an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter, das die erhobenen Daten informationstechnisch erfasst und für Zwecke der Ernährungssicherstellung und der Ernährungsvorsorge auswertet. (2) 1Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Absatz 1 Satz 1 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden sind das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 1

§ 2

In-Kraft-Treten

§ 2 In-Kraft-Treten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 21. Juni 1999 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Dr. Rolf Jähnichen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.