Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1996 Nr. 12, S. 237 Fsn-Nr.: 51-4
Anerkennung des öffentlichen Benutzungszwecks
§ 1 Anerkennung des öffentlichen Benutzungszwecks (1) Die Anerkennungen nach § 4 Nr. 5 GrStG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG werden durch das Landesamt für Steuern und Finanzen erteilt. (2) In den Fällen des § 42 GrStG werden die Anerkennungen nach § 1 Abs. 1 durch die Landesdirektion Sachsen erteilt. 2
Anerkennung von Kulturgütern
§ 2 Anerkennung von Kulturgütern Die Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 Satz 2 GrStG werden durch die untere Denkmalschutzbehörde erteilt. 3
Verfahren der Anerkennung
§ 3 Verfahren der Anerkennung (1) 1In den Fällen des § 1 Abs. 1 ist der Antrag auf Anerkennung nach § 4 Nr. 5 GrStG oder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 GrStG bei dem Finanzamt einzureichen, in dessen Bezirk der Grundbesitz belegen ist. 2Das Finanzamt prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn dem Landesamt für Steuern und Finanzen zur Entscheidung vor. 3Das Landesamt für Steuern und Finanzen entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde. (2) 1In den Fällen des § 1 Abs. 2 und § 2 ist der Antrag auf Anerkennung bei der Gemeinde einzureichen, in deren Bezirk der Grundbesitz belegen ist. 2Die Gemeinde prüft den Antrag in tatsächlicher Hinsicht und legt ihn der zuständigen Behörde zur Entscheidung vor. 3Diese entscheidet über den Antrag im Einvernehmen mit der für das Fachgebiet jeweils zuständigen Behörde. 4
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft. Dresden, den 4. Juni 1996 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.