II.
Persönliche und sachliche Voraussetzungen der Verfahrenseinstellung
Bieten die Ermittlungen für die Klageerhebung nicht genügend Anlass, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2
StPO
einzustellen. Die Anwendung der §§ 45, 47
JGG darf nicht zu einer Missachtung der Unschuldsvermutung und einer Einschränkung von Verteidigungsrechten führen. Eine Verfahrenseinstellung nach § 45
JGG kommt erst dann in Betracht, wenn nach Aufklärung des Sachverhalts ein hinreichender Tatverdacht besteht und der Beschuldigte den Tatvorwurf nicht ernstlich bestreitet.
2.
§§ 153, 153 a, 154, 154 a
StPO
Für Heranwachsende, auf die die Anwendung des allgemeinen Strafrechts überwiegend wahrscheinlich ist, sind die §§ 153, 153 a
StPO vorrangig anzuwenden; auch sind bei Jugendlichen und Heranwachsenden die §§ 154, 154 a
StPO vorrangig. Diese Entscheidungen führen nicht zu einer Eintragung im Erziehungsregister (vgl. § 60 Nr. 7
BZRG).
a)
Eine Einstellung nach § 45 Abs. 1
JGG kommt bei Vergehen erstmals auffälliger Beschuldigter in Betracht, wenn es sich um jugendtypisches Fehlverhalten mit geringem Schuldgehalt und geringen Auswirkungen handelt, das über die bereits von der Entdeckung der Tat und dem Ermittlungsverfahren ausgehenden Wirkungen hinaus keine erzieherischen Maßnahmen erfordert. Bei Wiederholungstätern ist die Anwendung in der Regel ausgeschlossen.
b)
Kommt bei Heranwachsenden die Verweisung auf den Privatklageweg in Betracht, soll sie einer Einstellung nach § 45 Abs. 1
JGG vorgezogen werden, weil sie nicht zu einer Eintragung im Erziehungsregister führt (vergleiche § 60 Nr. 7
BZRG).
c)
§ 45 Abs. 1
JGG kann insbesondere auf folgende Straftaten angewandt werden:
aa)
Diebstahl, Unterschlagung, Hehlerei geringwertiger Sachen und Vermögensdelikte mit einem Schaden oder Wert der Sache nicht über 25 EUR gemäß den §§ 242, 246, 248 a, 259, 263, 265 a
StGB,
bb)
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142
StGB, wenn der Fremdschaden nicht über 100 EUR liegt oder wenn bei Überschreitung dieses Wertes der Beschuldigte wesentlich zur Unfallaufklärung beiträgt und ein Fahrverbot wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt,
cc)
fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229
StGB, wenn zwar Strafantrag nach § 230
StGB gestellt, aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu verneinen ist,
dd)
Fälle der Sachbeschädigung gemäß § 303
StGB, wenn zwar Strafantrag nach § 303c
StGB gestellt, aber das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu verneinen ist,
ee)
Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21
StVG bei einer kurzen Fahrt mit Moped oder Mofa ohne Gefährdung oder bei Fahrten mit Personenkraftwagen, insbesondere bei den typischen Übungsfahrten unter Anleitung eines Fahrerlaubnisinhabers,
ff)
Fälle des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs gemäß § 248b
StGB, wenn das benutzte Fahrzeug im Eigentum von Familienangehörigen steht oder eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,
gg)
Fälle der Beleidigung gemäß §§ 185 ff.
StGB, wenn das öffentliche Interesse zu verneinen ist,
hh)
Verstöße gegen §§ 1 und 6
Pflichtversicherungsgesetz, wenn ein Unfall oder eine Gefährdung nicht eingetreten ist,
ii)
Hausfriedensbruch gemäß § 123
StGB,
jj)
leichte Vergehen gemäß §§ 94, 95
Telekommunikationsgesetz,
kk)
leichte Fälle des Missbrauchs von Notrufen gemäß § 145
StGB.
Als jugendtypische Straftaten geringen Gewichts können neben den vorgenannten Delikten auch andere Straftaten in Betracht kommen, die nach den Gesamtumständen als geringfügig eingestuft werden.
a)
Erzieherische Maßnahmen im Sinne von § 45 Abs. 2
JGG sollen geeignet sein, die Einsicht des Jugendlichen in das Unrecht der Tat und deren Folgen zu fördern. Dazu gehören Maßnahmen der Erziehungsberechtigten, der Schule, des Ausbilders und der Jugendhilfe. Ausgleichsbemühungen des Täters, auch auf Initiative Dritter, sind möglich. Erzieherische Maßnahmen aus dem sozialen Umfeld des Jugendlichen durch Eltern oder andere mit seiner Erziehung befasste Personen reichen häufig aus, um Unrechtseinsicht herbeizuführen und das künftige Verhalten zu beeinflussen.
b)
Eine Einstellung nach § 45 Abs. 2
JGG kommt insbesondere bei folgenden Straftaten in Betracht:
aa)
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gemäß § 142
StGB, wenn der Fremdschaden einen Betrag von 250 EUR nicht übersteigt und ein Fahrverbot wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (mögliche Rechtsfolgen: Verkehrsunterricht, Schadenswiedergutmachung),
bb)
leichte Fälle der Beleidigung gemäß § 185 ff.
StGB, wenn das öffentliche Interesse zu bejahen ist (mögliche Rechtsfolge: Entschuldigung),
cc)
leichte Fälle der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr nach § 229
StGB, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1
StGB zu bejahen ist (mögliche Rechtsfolge: Verkehrsunterricht),
dd)
Eigentums- und Vermögensdelikte nach oben Nr. 3 Buchst. c)aa) bis zu einem Betrag von 125 EUR,
ee)
Fälle des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen gemäß § 248b
StGB, wenn das benutzte Fahrzeug nicht im Eigentum von Familienangehörigen steht und eine Fahrerlaubnis erforderlich ist,
ff)
Sachbeschädigungen gemäß § 303
StGB, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 303c
StGB zu bejahen ist; mögliche Rechtsfolgen sind zum Beispiel Schadenswiedergutmachung und Täter-Opfer-Ausgleich,
gg)
Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21
StVG und Fahren ohne Pflichtversicherungsschutz gemäß §§ 1 und 6
Pflichtversicherungsgesetz, wenn dabei ein Unfall ohne schwere Folgen verursacht wurde,
hh)
leichte Fälle der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223
StGB (Angriffsintensität und Folgen gering), wenn das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 Satz 1
StGB zu bejahen ist.
Für das formlose jugendrichterliche Erziehungsverfahren geeignet erscheinen alle Fälle leichter und mittlerer Kriminalität einschließlich der Wiederholungstaten, bei denen erzieherische Maßnahmen über § 45 Abs. 2
JGG hinaus erforderlich sind, die des § 45 Abs. 3
JGG aber auch ausreichend erscheinen. Ist das nicht mehr der Fall und kommen insbesondere weitere Maßnahmen wie eine Einziehung oder Ähnliches in Betracht, ist zu prüfen, ob ein vereinfachtes Jugendverfahren gemäß §§ 76 ff.
JGG in Betracht kommt.
Das Gericht kann in jedem Verfahrensstadium prüfen, ob die Durchführung oder Fortsetzung einer Hauptverhandlung erforderlich ist oder ob mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47
JGG in Verbindung mit § 45
JGG verfahren werden kann. Bei Vorliegen der in § 47
JGG genannten Voraussetzungen erteilt der Staatsanwalt seine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 47
JGG kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn inzwischen angemessene erzieherische Reaktionen im sozialen Umfeld des Jugendlichen erfolgt sind oder sich aufgrund der Einschaltung der Jugendgerichtshilfe entsprechende Möglichkeiten eröffnen.