EnergieeinsparungsZuG · Sachsen

Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung

Fundstelle:
SächsGVBl. 1996 Nr. 9, S. 161 Fsn-Nr.: 421-2
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung

§ 1 Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Qualifikation zu regeln, die zur Ausstellung von Energieausweisen nach § 16 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt.1

§ 2

Vollzug der Verordnung über Heizkostenabrechnung

§ 2 Vollzug der Verordnung über Heizkostenabrechnung2 (1) Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen ist zuständig für die Bestätigung der Eignung der sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizKostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), in der jeweils geltenden Fassung. (2) 1Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. 2§ 42a VwVfG findet Anwendung. (3) 1In Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG. 2§ 10 VwVfG findet Anwendung. (4) 1Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für die Erteilung von Befreiungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 HeizkostenV. 2In den Fällen des § 77 Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die verantwortliche Baudienststelle zuständig.3

§ 3

aufgehoben

§ 3 aufgehoben 4

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 24. April 1996 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.