Verordnung der Staatsregierung des Freistaates Sachsen über die Zuständigkeit auf den Gebieten der Preisbildung, Preisprüfung und Preisangaben
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1991 Nr. 27, S. 372 Fsn-Nr.: 600-1
§ 1 (1) Zur Ausübung der preisrechtlichen Befugnisse auf dem Gebiet der Preisbildung und Preisprüfung sind in folgenden Fällen die Regierungspräsidien zuständig: 1. Prüfung der Zulässigkeit von Preisen für öffentliche Aufträge – nach § 9 der Verordnung über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (Verordnung PR Nr. 30/53) vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften (Verordnung PR Nr. 1/89) vom 13. Juni 1989 (BGBl I S. 1094), – nach § 16 der Verordnung über Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (Verordnung PR Nr. 1/72) vom 06. März 1972 (BGBl. I S. 293), zuletzt geändert durch die Verordnung PR Nr. 1/89 sowie die Angemessenheit von Selbstkostenpreisen nach § 17 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 1/72, 2. Genehmigung von Unter- und Überschreitungen der Tarife im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 11 des Personenbeförderungsgesetzes i. d. F. vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und § 3 der ersten Verordnung der Landesregierung über Beförderungsentgelte im öffentlichen Personennahverkehr (1. Verkehrstarifverordnung) vom 12. Februar 1991 (SächsGVBl. S. 33), 3. Genehmigung von Unter- und Überschreitungen der Tarife im Güternahverkehr nach § 15 Abs. 2 der Verordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) vom 29. Dezember 1958 (BAnz 1959 Nr. 1) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Ausübung der preisrechtlichen Befugnisse auf den Gebieten der Preisbildung, die in Absatz 1 nicht genannt sind, obliegt dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit. (3) Unberührt bleibt die Zuständigkeit zur Preisbildung auf den in Absatz 1 nicht genannten Gebieten, die nicht durch Rechtsvorschriften aufgrund des Preisgesetzes geregelt sind.
§ 2 Für die Ausführung des Gesetzes zur Regelung der Preisangaben vom 03. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) und darauf beruhender Rechtsverordnungen sind die kreisfreien Städte und Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden zuständig.
§ 3 Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
§ 4 Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft. Dresden, den 8. Oktober 1991 Die Staatsregierung Prof. Dr. Biedenkopf Dr. Krause Heitmann Prof. Dr. Milbradt Rehm Prof. Dr. Meyer Dr. Schommer Dr. Jähnichen (i. V. Dr. Weise) Dr. Geisler Dr. Weise Vaatz Dr. Ermisch
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.