Saechsische-Sparkassenpruefungsverordnung · Sachsen

Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung

Fundstelle:
SächsGVBl. 2003 Nr. 12, S. 388 Fsn-Nr.: 62-9.2
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Jahresabschlussprüfung

§ 1 Jahresabschlussprüfung 1Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Sparkasse nach § 340k des Handelsgesetzbuches wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durchgeführt. 2Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen.

§ 2

Prüfung in besonderen Fällen

§ 2 Prüfung in besonderen Fällen (1) Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel ( Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands durchgeführt. (2) 1Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen. 2Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen ( Kreditwesengesetz – KWG) angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen. (3) Die Kosten der Prüfung nach § 2 trägt die Sparkasse.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.