Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Wahl der Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1995 Nr. 20, S. 250 Fsn-Nr.: 246-1/2
Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung
§ 1 Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung 1Die ehrenamtlichen Beisitzer der Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung werden in den Landkreisen vom Kreistag und in den Kreisfreien Städten vom Stadtrat gewählt. 2Die Wahl kann auf einen beschließenden Ausschuß übertragen werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Beisitzer in den Ausschüssen und Kammern nach dem Wehrpflichtgesetz und Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 17. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 245) außer Kraft. Dresden, den 14. Juli 1995 Der Ministerpräsident In Vertretung Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz Der Staatsminister des Innern In Vertretung Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.