Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1994 Nr. 15, S. 461 Fsn-Nr.: 113-4A
1 Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag 1. In der Anlage zu § 2 Abs. 1 wird die Stadt Torgau dem Wahlkreis 33 (Torgau‑Oschatz) zugeordnet. 2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Zweitstimmen“ ersetzt durch das Wort „Listenstimmen“. 3. In § 19 wird „§ 15 Nr. 2“ ersetzt durch „§ 15 Nr. 3“. 4. § 18 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz wird ersetzt durch: „Parteien, die weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,“. 5. In § 2 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt. 6. In § 21 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
2 Wahlkreisvorschläge unter Nichtbeachtung der Auswirkungen des § 2 Abs. 2 SächsWahlG, die jedoch mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung stehen
Artikel 2 Wahlkreisvorschläge unter Nichtbeachtung der Auswirkungen des § 2 Abs. 2 SächsWahlG, die jedoch mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung stehen Ein Wahlkreisvorschlag ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil bei seiner Unterzeichnung (§ 20 Abs. 2 und 3 SächsWahlG) oder bei der Aufstellung eines in ihm enthaltenen Parteibewerbers (§ 21 SächsWahlG) § 2 Abs. 2 SächsWahlG nicht beachtet wurde, soweit dabei in inhaltlicher Übereinstimmung mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes gehandelt worden ist.
3 Wahlkreisvorschläge unter Beachtung der Auswirkungen des § 2 Abs. 2 SächsWahlG, die jedoch mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes nicht in Übereinstimmung stehen
Artikel 3 Wahlkreisvorschläge unter Beachtung der Auswirkungen des § 2 Abs. 2 SächsWahlG, die jedoch mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes nicht in Übereinstimmung stehen (1) Ein Wahlkreisvorschlag ist ungültig, wenn bei seiner Unterzeichnung (§ 20 Abs. 2 und 3 SächsWahlG) oder bei der Aufstellung eines in ihm enthaltenen Parteibewerbers (§ 21 SächsWahlG) zwar § 2 Abs. 2 SächsWahlG beachtet wurde, jedoch nicht in inhaltlicher Übereinstimmung mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes gehandelt worden ist. (2) Ein solcher Wahlkreisvorschlag kann unter Beachtung des Artikels 1 des vorliegenden Gesetzes innerhalb der nach dem SächsWahlG maßgeblichen Fristen ersetzt werden. (3) Entstehen den Parteien durch eine Ersetzung im Sinne des Absatzes 2 nachweisbare Kosten, so werden diese, soweit sie unvermeidlich und angemessen sind, auf Antrag vom Freistaat Sachsen erstattet; Kosten einzelner Parteimitglieder sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Einreichung des ersetzenden Wahlvorschlages beim Landeswahlleiter zu stellen; die anspruchsbegründenden Unterlagen sind innerhalb der genannten Ausschlußfrist vollständig vorzulegen.
4 Inkrafttreten
Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 17. März 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern In Vertretung Steffen Heitmann Der Staatsminister der Justiz
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.