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title: "ZustVO-BundesWG-und-EuropaWG — Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sn/2930-zustvo-bundeswg-und-europawg"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Sachsen"
language: "de"
source: "https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2930-ZustVO-BundesWG-und-EuropaWG"
updated: "2026-05-13T17:58:36+00:00"
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# ZustVO-BundesWG-und-EuropaWG — Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz

**Landesrecht Sachsen**
*Fundstelle:* SächsGVBl. 2002 Nr. 7, S. 141 Fsn-Nr.: 113-6/2


### § 1 — Wahlorgane bei der Bundestagswahl

§ 1 Wahlorgane bei der Bundestagswahl (1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern ernannt. (2) 1Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt. 2Die Beisitzer der Wahlvorstände werden von der Gemeinde berufen. (3) 1Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Kreiswahlleiter ernannt. 2Die Beisitzer der Briefwahlvorstände werden vom Kreiswahlleiter berufen. (4) 1Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass die Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises gebildet werden. 2Er bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände und für welche Gemeinden oder Kreise die Briefwahlvorstände gebildet werden. 3Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, betraut der Kreiswahlleiter eine der Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl. 4Wird ein Briefwahlvorstand für eine oder mehrere Gemeinden gebildet, ernennt die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; sie beruft die Beisitzer des Briefwahlvorstandes. 5Wird ein Briefwahlvorstand für einen Kreis gebildet, ernennt das zuständige Landratsamt den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; es beruft die Beisitzer.

### § 2 — Wahlorgane bei der Europawahl

§ 2 Wahlorgane bei der Europawahl (1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern ernannt. (2) 1Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden von der Gemeinde ernannt. 2Die Beisitzer der Wahlvorstände werden von der Gemeinde berufen. (3) 1Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Kreis- oder Stadtwahlleiter ernannt. 2Die Beisitzer der Briefwahlvorstände werden vom Kreis- oder Stadtwahlleiter berufen. (4) 1Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass die Briefwahlvorstände statt für den Kreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden gebildet werden. 2Er bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände und für welche Gemeinden die Briefwahlvorstände gebildet werden. 3Wird ein Briefwahlvorstand für mehrere Gemeinden gebildet, betraut der Kreiswahlleiter eine der Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl. 4Wird ein Briefwahlvorstand für eine oder mehrere Gemeinden gebildet, ernennt die mit der Durchführung der Briefwahl betraute Gemeinde den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter; sie beruft die Beisitzer des Briefwahlvorstandes.

### § 3 — In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz (BWG-EuWG-ZustVO) vom 23. November 1993 (SächsGVBl. S. 1104) außer Kraft. Dresden, den 16. April 2002 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht

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— Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz
Amtliche Fassung: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2930-ZustVO-BundesWG-und-EuropaWG
Quelle: www.revosax.sachsen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
