Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Grundsteuergesetz und dem Gewerbesteuergesetz
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1994 Nr. 19, S. 688 Fsn-Nr.: 51-2
§ 1 Zuständige Stelle nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes für die Zulassung verschiedener Hebesätze auf eine bestimmte Zeit für die von der Änderung des Gebiets von Gemeinden betroffenen Gebietsteile ist in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch § 72 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die nach § 112 Abs. 1 SächsGemO zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft. Dresden, den 15. März 1994 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.