VO-Euro-bedingte-Aenderung-von-Rechtsverordnungen · Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur Euro-bedingten Änderung von Rechtsverordnungen

Fundstelle:
SächsGVBl. 2001 Nr. 17, S. 732
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

1 Änderung der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen

Artikel 1 Änderung der Verordnung gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß § 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 252) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „278,50 DM“ durch die Angabe „142,39 EUR“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „865 DM“ durch die Angabe „497,49 EUR“ ersetzt. 3. In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „133,50 DM“ durch die Angabe „68,26 EUR“ und die Angabe „150,40 DM“ durch die Angabe „76,90 EUR“ ersetzt. 4. In Absatz 4 wird die Angabe „415 DM“ durch die Angabe „238,77 EUR“ und die Angabe „467 DM“ durch die Angabe „268,43 EUR“ ersetzt. 5. In Absatz 5 Nr. 4 wird die Angabe „490,50 DM“ durch die Angabe „250,79 EUR“ ersetzt. 6. In Absatz 6 wird die Angabe „1 523 DM“ durch die Angabe „875,33 EUR“ ersetzt.

Artikel

2 Änderung der Verordnung über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte

Artikel 2 Änderung der Verordnung über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Vergütungen bei Prüfungen nach den Approbationsordnungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte (ApproPrüfVergVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 379) wird wie folgt gefasst: Anlage (zu § 2 Abs. 1) Anlage Nummerierung Prüfer Verdienst in Euro 1 Prüfer 1.1 Medizin Für die Mitwirkung an der Ärztlichen Vorprüfung erhält 1.1.1 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 14,32 EUR, 1.1.2 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 10,74 EUR. Für die Mitwirkung am Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erhält 1.1.3 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 18,41 EUR, 1.1.4 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 13,80 EUR. Für die Mitwirkung am Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erhält 1.1.5 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 24,54 EUR, 1.1.6 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 18,41 EUR. 1.2 Zahnmedizin Für die Mitwirkung an der Naturwissenschaftlichen Vorprüfung für Zahnärzte erhält 1.2.1 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 9,20 EUR, 1.2.2 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 4,60 EUR. Für die Mitwirkung an der Zahnärztlichen Vorprüfung erhält in den Fachgebieten Physiologie und Biochemie 1.2.3 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 10,74 EUR, 1.2.4 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 6,14 EUR, im Fachgebiet Anatomie 1.2.5 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 14,83 EUR, 1.2.6 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 10,23 EUR, im Fachgebiet Zahnersatzkunde 1.2.7 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist,je Prüfling 27,10 EUR, 1.2.8 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 22,50 EUR. Für die Mitwirkung an der Zahnärztlichen Prüfung in den Fachgebieten Allgemeine Pathologie und Pathologische Anatomie, Pharmakologie, Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Gesundheitsfürsorge, Innere Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten und Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten erhält 1.2.9 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 12,27 EUR, 1.2.10 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 7,16 EUR, in den Fachgebieten Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Chirurgie und Kieferorthopädie 1.2.11 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 16,36 EUR, 1.2.12 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 9,20 EUR, in den Fachgebieten Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde 1.2.13 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 25,56 EUR, 1.2.14 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 18,41 EUR. 1.3 Pharmazie Für die Mitwirkung am Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erhält 1.3.1 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 11,25 EUR, 1.3.2 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 6,14 EUR, 1.3.3 ein Beisitzer 3,07 EUR. Für die Mitwirkung am Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erhält 1.3.4 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 13,80 EUR, 1.3.5 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 7,67 EUR, 1.3.6 ein Beisitzer 3,58 EUR. 1.4 Veterinärmedizin Für die Mitwirkung einer Prüfung im Rahmen der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung erhält 1.4.1 ein Prüfer, der zugleich Vorsitzender ist, je Prüfling 15,34 EUR, 1.4.2 ein sonstiger Prüfer je Prüfling 12,78 EUR. 2 Aufsicht Für die Mitwirkung an einer Prüfung nach den in § 1 genannten Approbationsordnungen als Aufsichtsperson erhält 2.1 ein Aufsichtsleiter 6,14 EUR pro Stunde, 2.2 ein stellvertretender Aufsichtsleiter 5,11 EUR pro Stunde und 2.3 ein Aufsichtsführer 4,09 EUR pro Stunde.

Artikel

3 Änderung der Verordnung über die Förderung nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten

Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Förderung nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach § 10 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegediensten (PflegedienstVO) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 364) wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt.

Artikel

4 Änderung der Pflegeheimverordnung

Artikel 4 Änderung der Pflegeheimverordnung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Förderung nach den §§ 6 bis 9 Sächsisches Pflegegesetz und die gesondert berechenbaren Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch bei Pflegeheimen (Pflegeheimverordnung – PflhVO ) vom 10. August 1996 (SächsGVBl. S. 361), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 604), wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt. 2. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „12 DM“ durch die Angabe „6,14 EUR“ ersetzt. 3. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „5 DM“ durch die Angabe „2,56 EUR“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „2,40 DM“ durch die Angabe „1,23 EUR“ und die Angabe „1,65 DM“ durch die Angabe „0,84 EUR“ ersetzt. 4. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „13 500 DM“ durch die Angabe „6 902 EUR“, die Angabe „6 750 DM“ durch die Angabe „3 451 EUR“, die Angabe „150 000 DM“ durch die Angabe „76 694 EUR“ sowie die Angabe „75 000 DM“ durch die Angabe „38 347 EUR“ ersetzt.

Artikel

5 Änderung der FBK-Benutzungsgebührenverordnung

Artikel 5 Änderung der FBK-Benutzungsgebührenverordnung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Forschungsinstituts für Balneologie und Kurortwissenschaft Bad Elster (FBK-Benutzungsgebührenverordnung – FBKBenGebVO ) vom 26. März 1999 (SächsGVBl. S. 187) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „110 DM“ durch die Angabe „56,24 EUR“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „90 DM“ durch die Angabe „46,02 EUR“ ersetzt c) In Nummer 3 wird die Angabe „60 DM“ durch die Angabe „30,68 EUR“ ersetzt. 2. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „0,45 DM“ durch die Angabe „0,23 EUR“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „0,50 DM“ durch die Angabe „0,26 EUR“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe „0,60 DM“ durch die Angabe „0,31 EUR“ ersetzt.

Artikel

6 Änderung der Pauschalförderungsverordnung

Artikel 6 Änderung der Pauschalförderungsverordnung In § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Pauschalförderung der Krankenhäuser (Pauschalförderungsverordnung – PauschVO ) vom 15. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 480) wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.

Artikel

7 In-Kraft-Treten

Artikel 7 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Dresden, den 7. Dezember 2001 Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie In Vertretung Albin Nees Staatssekretär

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.