Verordnung der Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 1997 Nr. 13, S. 435 Fsn-Nr.: 101-1/2
§ 1 Für den Vollzug des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.
§ 2 (1) 1Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. (2) Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern. 1
§ 3 Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.
§ 4 1Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351) außer Kraft. Dresden, den 21. Mai 1997 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.