Sächsische Frauenförderungsstatistikverordnung
- Fundstelle:
- SächsGVBl. 2006 Nr. 10, S. 457 Fsn-Nr.: 13-1.1
Erhebungsmerkmale
§ 1 Erhebungsmerkmale (1) Grundlage für die Analyse der Situation weiblicher Beschäftigter ist der in den Dienststellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) in der jeweils geltenden Fassung, erhobene Personalstand. (2) 1Über Absatz 1 hinaus erheben die Dienststellen folgende statistische Angaben: 1. die Art des für die Dienststelle geltenden Tarifvertrages; 2. die Zahl der Beamten einschließlich der Richter, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Funktionen, Laufbahngruppen und Laufbahnen; 3. die Zahl der Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Berufsfachrichtungen und Funktionen sowie gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen; 4. die Zahl der ohne Bezüge beurlaubten Beamten einschließlich der Richter sowie der ohne Entgelt beurlaubten Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen; 5. aus Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren, gegebenenfalls getrennt nach Funktionen und Laufbahngruppen, a) die Zahl der internen und externen Stellenausschreibungen, b) die Zahl der auf Stellenausschreibungen eingegangenen Bewerbungen, c) die Zahl der zum Bewerbungsgespräch eingeladenen Bewerber, d) die Zahl der Neubesetzungen von Stellen, darunter die Zahl der Neubesetzungen der ausgeschriebenen Stellen; 6. die Zahl der Beamten in Ausbildung, getrennt nach Laufbahngruppen und Laufbahnen; 7. die Zahl der Angestellten in Ausbildung, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls die Zahl der Arbeitnehmer in Ausbildung, getrennt nach Ausbildungsberufen; 8. die Zahl der beförderten Beamten einschließlich der Richter, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung, Laufbahngruppen und Laufbahnen; 9. die Zahl der durch Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit höhergruppierten Angestellten, sofern der für die Dienststelle geltende Tarifvertrag sie besonders ausweist, anderenfalls der Arbeitnehmer, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie Berufsfachrichtungen und gegebenenfalls getrennt nach Laufbahngruppen; 10. die Zahl der Beschäftigten, die an den Veranstaltungen zur fachübergreifenden sowie fachspezifischen Fortbildung teilgenommen haben, getrennt nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung sowie gegebenenfalls nach Funktionen. 2Die Angaben sind mit Ausnahme derjenigen in Satz 1 Nr. 1 und 5 Buchst. a zusätzlich nach Geschlecht zu trennen. (3) Zur Aufbereitung der statistischen Angaben nach § 5 SächsFFG werden folgende Hilfsmerkmale erhoben: 1. Name, Anschrift und Dienststellennummer und 2. Name, Anschrift und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Bediensteten.
Form der Erhebung
§ 2 Form der Erhebung (1) 1Die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 werden für jede Dienststelle mit Hilfe eines Erhebungsvordruckes nach Absatz 3 erhoben. 2Handelt es sich bei den Dienststellen um nachgeordnete Landesbehörden, deren Stellen zum Teil von einer übergeordneten Landesbehörde bewirtschaftet werden, sind die Erhebungsvordrucke insoweit von dieser um die notwendigen statistischen Angaben zu ergänzen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 nicht für jede Schule, sondern getrennt nach Schulzweigen von der personalverwaltenden Dienststelle erhoben. (3) 1Die nach dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 19. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 160), geändert durch Beschluss vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 244), für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Statistischen Landesamt die Gestaltung der Erhebungsvordrucke durch Verwaltungsvorschrift. 2Ist der Erhebungsvordruck im Geschäftsbereich der Staatsministerien seiner Form und seinem Inhalt nach nicht ohne weiteres auf alle Dienststellen übertragbar, kann die nach dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien für Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann zuständige Stelle im Benehmen mit dem betroffenen Staatsministerium und dem Statistischen Landesamt entsprechende Änderungen und Ergänzungen vornehmen.
Mitteilungspflichten
§ 3 Mitteilungspflichten 1Die Dienststellen des nachgeordneten Geschäftsbereichs der Staatsministerien teilen dem jeweils zuständigen Ressort die aufgrund von § 1 Abs. 2 erfassten statistischen Angaben sowie die Hilfsmerkmale nach § 1 Abs. 3 jährlich bis zum 30. September mit. 2Die Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie Eigenbetriebe teilen die Angaben dem Statistischen Landesamt mit. 3Dies gilt auch für die Behörden und Betriebe der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 4Die Staatskanzlei, die Staatsministerien, der Landtag und der Rechnungshof teilen die statistischen Angaben bis zum 31. Oktober des Berichtsjahres dem Statistischen Landesamt mit.
Gesamtstatistik
§ 4 Gesamtstatistik Das Statistische Landesamt wertet die statistischen Angaben nach § 1 Abs. 1 und 2 für die Frauenförderung aus und teilt die Ergebnisse jährlich bis zum 31. Mai der nach dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien für Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Stelle als Grundlage für die Erstellung des Berichts gemäß § 17 SächsFFG mit.
Übergangsvorschrift
§ 5 Übergangsvorschrift Die statistischen Angaben sind in der den Regelungen dieser Verordnung in der am 1. September 2006 geltenden Fassung entsprechenden Weise erstmals zum Stichtag 30. Juni 2006 oder für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 zu erheben und in der in § 3 am 1. September 2006 geltenden Fassung genannten Weise bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006, von den übrigen Dienststellen bis zum Ablauf des 31. Januar 2007 zu berichten.
In-Kraft-Treten
§ 6 In-Kraft-Treten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.