SaechsOWiG · Sachsen

Sächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz

Fundstelle:
SächsGVBl. 1994 Nr. 7, S. 174 Fsn-Nr.: 34-4
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden, Organe oder Stellen des Freistaates Sachsen oder einer der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.

§ 2

Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder

§ 2 Verbleib der Geldbußen und Verwarnungsgelder (1) 1Geldbußen, die durch rechtskräftige Bescheide einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgesetzt worden sind, fließen in deren Kassen. 2Satz 1 gilt für Verwarnungsgelder, die nach § 56 und § 57 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), erhoben werden, und für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, entsprechend. (2) Verwarnungsgelder, die von Beamten des Polizeivollzugsdienstes festgesetzt werden und deren Einzug den Bußgeldbehörden überlassen wird, fließen in die Kassen dieser Behörden.

§ 3

Wirkung der Einziehung

§ 3 Wirkung der Einziehung Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über, deren Behörde, Organ oder Stelle die Einbeziehung angeordnet hat.

§ 4

Notwendige Auslagen

§ 4 Notwendige Auslagen 1Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. 2Die Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.

§ 5

Erstattung von Auslagen

§ 5 Erstattung von Auslagen Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 10 und 11 OWiG oder nach Nummern 1911 und 1912 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Freistaat Sachsen und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.

§ 6

Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen

§ 6 Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.

§ 7

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben) 2

§ 8

(aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben) 3

§ 9

(aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben) 4

§ 10

Schutz von Wappen und Flaggen

§ 10 Schutz von Wappen und Flaggen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde oder 2. das Wappen eines Landkreises benutzt. (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 11

Zuständigkeit nach § 112 OWiG

§ 11 Zuständigkeit nach § 112 OWiG Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtages oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtages.

§ 12

Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

§ 12 Sonstige sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind in den Fällen der §§ 7 bis 10 die Ortspolizeibehörden.

§ 13

(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben) 5

§ 14

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 14 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften Die Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. DDR I Nr. 14 S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 39 S. 542), die nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschn. I Nr. 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) fortgilt, wird aufgehoben.

§ 15

Inkrafttreten

§ 15 Inkrafttreten 1§ 13 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft; im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 20. Januar 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.