VwV-DW · Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen

Fundstelle:
SächsABl. 2002 Nr. 44, S. 1121 Fsn-Nr.: 242-V02.11
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Anlage

(zu Nummer 11)

Anlage (zu Nummer 11) Kleine Instandhaltungen und Schönheitsreparaturen 1. Kleine Instandhaltungen (Nummer 11 Buchst. a) Zu den kleinen Instandhaltungen gehört das Beheben kleiner Schäden a) an den Installationsgegenständen für die Elektrizität (einschließlich Antennenanlagen), Wasser und Gas, b) an den Heiz- und Kocheinrichtungen, c) an den Fenster- und Türverschlüssen und d) an den Verschlusseinrichtungen von Fensterläden. Hierzu gehören zum Beispiel Steckdosen, Schalter, Klingeln, Antennensteckdosen, Beleuchtungskörper, Sicherungsautomaten, Gas- und Wasserhähne, Ventile, Mischbatterien, Brausen, Badeöfen und andere Warmwasserbereiter, Druckspüler, Spülkästen und offen verlegte Spülrohre, Wasch-, Spül- und Toilettenbrillen, Thermostatventile, Fenster-, Tür-, Einbauschrank- und Klapplädenverschlüsse und -beschläge, Gurte von Rollladen, Markisen und Jalousien. Zu den kleinen Instandhaltungen gehört ferner das Beheben von Verstopfungen der Abflussleitungen innerhalb der Wohnung. 2. Schönheitsreparaturen (Nummer 11 Buchst. b) a) Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen und Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. b) Die Schönheitsreparaturen sind ab Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses in folgenden Zeitabständen auszuführen: Mietwertberechnung Laufende Nummer Beschreibung Zeitraum aa) in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, bb) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,Dielen und Toiletten alle fünf Jahre, cc) in allen anderen Räumen alle sieben Jahre.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.