VO-Verpflichtung-nichtbeamteter-Personen · Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

Fundstelle:
SächsGVBl. 1993 Nr. 48, S. 1041 Fsn-Nr.: 240-3
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständige Stelle bestimmt 1. bei Bediensteten a) des Freistaates Sachsen die jeweils für die Dienstaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde, b) der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde; 2. in den übrigen Fällen a) im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die jeweils für die Fachaufsicht zuständige oberste Dienstbehörde, b) im Geschäftsbereich der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 29. Oktober 1993 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister des Innern Heinz Eggert

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.revosax.sachsen.de.